Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

2019-05-03T13:24:02+00:0021. November 2007|

Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 ist spätestens am 31.12.2007 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sollte man sich nicht mehr darauf verlassen, dass die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses weiterhin ohne Sanktion bleibt. Es ist angekündigt, dass das Bundesamt für Justiz dazu in der Lage ist, sämtliche Verstöße aufzudecken und zu verfolgen.

Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHOG) ergibt sich, dass die unterbliebene Veröffentlichung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften oder diesen über § 264a HGB gleich gestellte Gesellschaften nicht mehr sanktionslos bleiben. Gem. § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einzureichen. Gemäß § 335 HGB ist gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, welche die Pflicht zur Offenlegung gem. § 325 HGB nicht befolgen, wegen pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens € 2.500,00 und höchstens € 25.000,00.