Vermittlung Investmentfonds

2019-05-03T12:10:21+00:001. Mai 2013|

BaFin Konsultation 05/2013 – Kapitalvermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens soll künftig nur mit eigener Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO möglich sein.

Am 1. Januar 2013 ist § 34f der Gewerbeordnung in Kraft getreten . Finanzanlagenvermittler bedürfen seitdem einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

Angestellte eines Versicherungsunternehmens, die Anteile an Investmentfonds vermitteln, sind zwar keine Gewerbetreibenden und unterfallen daher nicht der Gewerbeordnung. Dennoch bestand aufgrund der neuen Gesetzgebung für die BaFin Anlass, die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zu überprüfen.

So wurde laut BaFin der Haftungsmaßstab bei der Vermittlung von Investmentanteilen durch die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte stetig verschärft. Selbständigen Vermittlern und Beratern von Kapitalanlagen wurden immer weitergehende und strengere Aufklärungs- und Beratungspflichten auferlegt. Diese Grundsätze seien auf die Angestellten eines Versicherungsunternehmens, die Anteile an Investmentfonds vermitteln, übertragen worden. Der Anlegerschutz wurde ausgeweitet, so dass es vermehrt zu Haftungsfällen kam. Dies verursacht i.d.R. Schadensersatzzahlungen des Versicherungsunternehmens an den Kunden. Daneben wurde § 7 Abs. 2 VAG im Jahr 2009 erweitert. Er normiert, dass bei Geschäften, die ein zusätzliches finanzielles Risiko mit sich bringen, kein unmittelbarer Zusammenhang zum Versicherungsgeschäft mehr anzunehmen ist und daher ein versicherungsfremdes Geschäft vorliegt. Durch die Erweiterung des § 7 Abs. 2 VAG hat der Gesetzgeber laut BaFin zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens primäres Ziel des Verbots versicherungsfremder Geschäfte ist. Da die Vermittlung von Investmentfonds mit zusätzlichen Risiken verbunden ist, kann nach Änderung des § 7 Abs. 2 VAG und der Verschärfung der Rechtsprechung die bisherige BAV-Verlautbarung der BaFin nicht aufrecht erhalten werden und ist durch die neue Konsultation zu ersetzen. Hierzu können die betroffenen Unternehmen und Verbände nun Stellung nehmen.