Verjährung & Beratungsprotokoll

2019-05-03T13:13:43+00:0021. Juli 2009|

Bundestag stärkt Rechte von Anlegern gegenüber Banken Das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen auf Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ ist im Bundestag am letzten Tag der Legislaturperiode verabschiedet worden.

Verjährungsfrist verlängert Mit dem neuen Gesetz entfällt die Verjährungsvorschrift des Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Künftig verjähren sämtliche Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies bedeutet eine deutliche Verlängerung der Verjährungsvorschriften auf bis zu 10 Jahre. Entsprechend der Regelverjährung endet die Verjährung 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hat, längst 10 Jahre nach Geschäftsabschluss.

Protokollpflicht Außerdem werden neue Protokollierungs- und Dokumentationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Bereich der Anlageberatung eingeführt (§ 34 Abs. 2a WpHG). Einzelheiten zum Protokoll werden in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung geregelt.

Für die Einhaltung der Dokumentationspflichten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010. Das Protokoll soll vor allem dazu dienen, Anlegern die Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund fehlerhafter Aufklärung oder Beratung zu erleichtern. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Protokolle können erhebliche nachteilige Auswirkungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben.

Neu ist hierbei u.a., dass die wesentlichen Anliegen, die der Kunde äußert, zu gewichten sind. Zudem sind die Empfehlungen des Beraters und die maßgeblichen Gründe hierfür festzuhalten, auch wenn sie letztlich nicht umgesetzt werden.

Das Protokoll muss vom Berater unterschrieben und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Tückisches Rücktrittsrecht Bei der telefonischen Kundenberatung genügt – anders als zunächst vorgesehen – eine Aufzeichnung des Gesprächs auf Band nicht mehr. Stattdessen muss der Berater nach dem Telefonat ein schriftliches Protokoll an den Kunden senden. Besonders tückisch ist hierbei, dass das Gesetz ein siebentägiges Rücktrittsrecht des Kunden vorsieht, falls das schriftliche Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Im Streitfall liegt die Beweislast bei dem Berater. Er muss belegen, dass er gemäß den Wünschen des Kunden ordnungsgemäß vorgegangen ist.

Es liegt auf der Hand, dass hierdurch erhebliches Missbrauchspotenzial besteht. Während des Laufs der Frist trägt das beratende Institut das Risiko. Behauptet der Kunde binnen 7 Tagen eine Unrichtigkeit des Protokolls, ist das beratende Institut in der Beweislast hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls. Kann sie den Beweis nicht führen, trägt es ein evtl. Verlustrisiko während der ersten 7 Tage.

Schuldverschreibungsrecht Zugleich wird das Schuldverschreibungsrecht modernisiert und das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 abgelöst.

In dem alten Schuldverschreibungsgesetz ist unter anderem geregelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das Gesetz ist seit 1899 im Wesentlichen unverändert geblieben und schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein; zudem ist es verfahrensrechtlich veraltet.

International war darüber hinaus bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sog. „Collective Action Clauses“) nach deutschem Recht zulässig sind. Auch diese Zweifel sollen mit dem neuen Gesetz beseitigt und das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden.

Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. Hier muss für mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz gesorgt werden.