Der Bundesfinanzhof hat am 14.05.2014 (Az. XI R 13/11) Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Umständen Gesellschaften, die sich selbständiger Vermittler für den Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten bedienen, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die selbständige Vermittlung solcher Produkte ist nach § 4 Nr. 8 e), f) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bedient sich die Gesellschaft selbständiger Vermittler, so darf sich ihre Tätigkeit nicht auf betriebsunterstützenden Tätigkeiten beschränken. Denn strebt sie auch hier die Umsatzsteuerfreiheit an, so hat die Gesellschaft selbst vermittelnd tätig zu werden. Dies kann in Form von Verhandlungsführungen, Kontaktaufnahmen mit potenziellen Kunden, oder natürlich im Vertragsabschluss bestehen.
Wer dies nicht beachtet, indem er selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult, nur unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft, hat mitunter erhebliche Steuernachzahlungen an die Finanzämter zu erwarten.
Der Bundesfinanzhof stellt schließlich klar, dass die Steuerfreiheit nicht über erfolgsunabhängige Vergütungsregelungen begründet werden kann.