Mit Urteil vom 16.03.2011, Az. 9 U 129/10, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass eine Bank, die beim Verkauf von Kapitalanlageprodukten dem Anleger etwaige erhaltene Provisionen verheimlicht, vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht verletzte.
Geklagt hatte eine Anlegerin, die nach einem Beratungsgespräch in der Sparkasse Tübingen Anteile des Deka-Investmentfonds erworben hatte. Die Bank hatte die ihr zufließenden Provisionen dabei verschwiegen.
Das Gericht stellte unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zunächst fest, dass Banken, die ihre Kunden bezüglich Kapitalanlagen beraten, diesen den Erhalt einer Provision nicht verheimlichen dürften. Es entschied es als erstes Obergericht, dass die Bank dabei vorsätzlich gehandelt habe. Damit greift nicht die kurze dreijährige Verjährungsfrist für Wertpapieranlagen nach § 34a WpHG, die bei Vorsatz nicht zur Anwendung kommt.
Überdies warf der erkennende Senat der Bank den Straftatbestand der Untreue vor.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen Entscheidung nicht zu; allerdings kann die Sparkasse dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.