Mit Urteil vom 30.11.2010, Az. 6 U 2/10, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Haftung der Bank unabhängig davon entstehen, auf welchem Weg sie Provisionen erhalte.
Die Beklagte hatte sich vorliegend darauf berufen, dass sie weder von dem Anleger noch von der Fondsgesellschaft eine Zahlung erhalten habe. Die Provision sei vielmehr von der Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft an die Bank bezahlt worden, sodass es sich nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung handele.
Dem hat das OLG Stuttgart eine Absage erteilt. Ausschlaggebend sei, dass die Bank eine Erfolgsvergütung von dritter Seite für Vertriebsbemühungen erhalte und dies für den Anleger nicht erkennbar sei. Hieraus entstehe ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt. Auf welchem Zahlungsweg die Provision an die Bank gelange, sei irrelevant. Die widerstreitenden Interessen der Bank entstehen letztlich dadurch, dass sie im Verhältnis zu den Beteiligten in unterschiedlichen Rollen auftritt, die nicht ohne Weiteres miteinander zu vereinbaren sind: Indem sich die Bank durch die Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft oder mit deren Vertriebsbeauftragten in den Vertrieb der Kapitalanlage einbinden und sich dafür eine umsatzabhängige Vergütung versprechen lässt, übernimmt sie im Verhältnis zu der kapitalsuchenden Gesellschaft die werbende Funktion eines Anlagevermittlers. Legt sie dies dem Anleger nicht offen, sondern berät diesen auf dessen Anfrage hin, übernimmt sie nach den Grundsätzen der Rechtsprechung diesem gegenüber regelmäßig die Pflichten eines Anlageberaters, der sich ausschließlich an den Interessen des Beratenen zu orientieren hat. Dass sich die Bank diese – im Hinblick auf die Interessenlage ihrer Vertragspartner unvereinbaren – Funktionen übertragen lässt, führt in den Konflikt, den sie zu verantworten hat und den sie nur auflösen kann, indem sie dem Anleger ihre Stellung im Vertrieb und damit ihr Provisionsinteresse offenbart. Das gilt aber ganz unabhängig von dem Zahlungsweg der Provision und der Person des Zahlenden.