In einem aktuellen Urteil entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.12.2009 – Az. 2 U 30/09), dass Abschlussgebühren für Bausparverträge rechtmäßig sind.
Das Gericht wies damit die Berufungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn ab. Bereits das Landgericht hatte in der Vorinstanz diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall für zulässig erklärt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Abschlussgebühren seien „Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung“. Damit handelt es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Preisabrede, wonach die Abschlussgebühren nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Bausparer übernimmt mit Zahlung dieser Gebühr einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Im konkreten Fall geht aus der internen Kalkulation hervor, dass die Abschlussgebühren dazu bestimmt sind, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfallen. Diese Kosten sind Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation.
Zu letzt entschied das OLG, dass die Klausel aber einer Inhaltskontrolle auch standhalten würde. Denn, die Abschlussgebühren sind weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteiligen sie den Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige