OLG München: Unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen

2019-03-12T12:32:50+00:002. August 2010|

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 02.08.2010, Az. 19 U 3319/09 entschieden, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen auch beim Vertrieb von Medienfonds gilt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Bank Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an mehreren Medienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung und Verschweigens von Rückvergütungen. Im vorliegenden Fall hatte das Bankhaus Löbbecke einem Steuerberater über Umwege Teile der eigenen Innenprovision gezahlt, damit dieser seine Mandanten für Geldanlagegeschäfte zu der Bank schickt.

Dieses Verschweigen der „Kick-back-Vereinbarung“ zwischen dem Steuerberater des Klägers und dem Bankhaus stellt nach Ansicht der Richter einen Beratungsfehler dar. Es „gehöre zu den vorvertraglichen Pflichten einer Bank, die mit einem Vermögensverwalter eine Provisions- oder sonstige Vergütungsvereinbarung für die Zuführung von anlageinteressierten Kunden treffe, den zugeführten Kunden noch vor Vertragsschluss über die getroffenen Vereinbarungen aufzuklären.“ Hintergrund dieser Aufklärungspflicht sei die Schutzbedürftigkeit des Bankkunden. Obwohl es sich im vorliegenden Fall um einen Steuerberater und nicht um einen Vermögensverwalter handelte, seien die Grundsätze übertragbar. Auch der Steuerberater habe sich ausschließlich an den Interessen seines Mandanten zu orientieren. Erhalte er von dessen zukünftigen Vertragspartner eine Provision, bestünde die Gefahr eines aufklärungspflichtigen Interessenskonfliktes, um zwar sowohl auf Seiten des Steuerberaters, als auch auf Seiten der Bank.

Diese Beratungsfehler seien auch ursächlich für die Anlagenentscheidung geworden. Für den Kläger streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Anleger müsse in die Lage versetzt werden, entscheiden zu können, ob ihm die Anlage deshalb empfohlen werde, weil der Berater eine Provision erhalte. Dies könne er nach Ansicht der Richter nur beurteilen, wenn er auch die genaue Höhe der Provision kenne. Nur dann sei er in der Lage, zu erkennen, ob dieser Umstand das Beratungsverhalten beeinflusst habe. Nach Ansicht des Gerichts gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anleger, dessen Beratung gegen diese Grundsätze verstoße, trotzdem den Abschluss getätigt und das pflichtwidrige Handeln akzeptiert hätte. Diese Vermutung konnte die Bank im vorliegenden Fall nicht entkräftet werden. Insbesondere sei es für den Kläger nicht unerheblich gewesen, zu wissen, dass der die Anlagen vorschlagende Steuerberater seine Empfehlung vor dem Hintergrund eigener wirtschaftlicher Interessen abgegeben habe. Selbst ein Bewusstsein des Klägers um das Risiko eines Kapitalverlustes der Anlage ändere hieran nichts.