OLG Hamburg: Voraussetzungen der uneigentlichen Prospekthaftung

2019-03-12T12:49:18+00:0029. Oktober 2010|

Mit Urteil vom 29.10.2010, Az. 13 U 221/09, verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Verantwortliche der EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG zu Schadensersatz.

Geklagt hatte ein Anleger, der sich an der Fondgesellschaft beteiligt hatte. Gesellschaftszweck sollte die Finanzierung von Leasinggeschäften sein. Nach dem Prospekt der Fondgesellschaft sollten 2004 rund 13 Millionen Euro Kommanditkapital gezeichnet sein. Tatsächlich waren es bis Mitte 2005 lediglich 4,6 Millionen Euro.

Der Senat sah es zunächst als erwiesen an, dass die Beklagten, in Anspruch genommen wurde der Gründungskommanditist, die Treuhandkommanditistin und ein Konzeptionsberater, die tatsächliche Lage der Fondsgesellschaft verschleiert hatten, um ahnungslose Anleger anwerben zu können.

Das OLG knüpfte die Schadensersatzpflicht an die unterlassene Aufklärung über die Unvertretbarkeit der Prognosen an. Die Fondsgesellschaft hatte in ihrem Prospekt prognostiziert, im Jahre 2004 würden 22 Millionen Euro Leasingerlöse erreicht werden. Tatsächlich wurden nicht einmal 500.000 Euro erlöst. Der Senat betonte, dass es nicht um eine Haftung für nicht eingetretene Prognosen gehe. Vorwurf sei vielmehr die unterlassene Aufklärung über die Unvertretbarkeit der Prognosen. Diese Aufklärungspflicht treffe insbesondere die Gründungsgesellschafter. Daneben hätten auch Anlageberater und –vermittler darüber aufklären müssen, wenn sie die Plausibilität des Prospektes prüfen.