Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt müssen Sparkassen und Banken den Verbraucherschutzverbänden keine Einsicht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis gewähren. Anspruchsberechtigt sind nur Kunden oder potenzielle Kunden bei Vertragsanbahnung.
Das Gericht wies mit dem Urteil (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 – Az. 17 U 247/08) die Klage eines Verbraucherschutzverbandes ab. Dieser wollte eine Einsicht in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank durchsetzen. Als Begründung führte das Gericht aus, die Verbraucherschützer als bloße „Interessenten“ haben keinen Auskunftsanspruch. Sowohl aus dem Wortlaut, als auch nach der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschriften des § 675a BGB, sowie der europäischen Richtlinie (EG-Richtlinie 97/5/EG vom 27.01.1997) ergibt sich, dass nur Kunden oder potenzielle Kunden der Bank einen Anspruch auf Einsicht in das Preis- und Leistungsverzeichnis haben.
Daneben lehnte das Gericht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften unter Hinweis auf die fehlenden Analogievoraussetzungen ab. Insbesondere fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage: Der Kunde soll durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis in die Lage versetzt werden, die vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen mit denen anderer Kreditinstitute zu vergleichen. Demgegenüber ist es Aufgabe der Verbraucherschutzverbände zu kontrollieren, ob bestimmte Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, Anlass zur Beanstandung geben.