Die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie steht kurz vor Ihrer Umsetzung. Mit dem bald geltenden Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sind weitreichende Änderungen für die Branche der Versicherungsvermittler verbunden, welche einerseits zu einem administrativen Aufwand führen aber auch zugleich eine Chance für die Branche bedeuten können.
Neues Berufsrecht für Versicherungsvermittler
Am 29.06.2006 fand im Deutschen Bundestag die erste Beratung zur Regierungsvorlage des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts statt. Anschließend erfolgte die Überweisung der Gesetzesvorlage in die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Recht, Finanzen, Ernährung / Landwirtschaft / Verbraucherschutz, Bildung / Forschung / Technikfolgenabschätzung sowie Tourismus. Diese Ausschüsse werden sich nach der Sommerpause mit dem Gesetz befassen, so dass im Bundestag die weiteren Beratungen stattfinden und noch in 2006 das Gesetz verabschiedet werden soll. Zuvor hatte am 04.05.2006 das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts verabschiedet und beim Deutschen Bundestag eingebracht. Der Bundesrat hatte zwischenzeitlich am 16.06.2006 Stellung zu der Gesetzesvorlage genommen und unter anderem kritisiert, dass der Gesetzesentwurf nicht in allen Teilen die dem Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegende EU-Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung, ABL.EG Nr. L9, Seite 3) „eins zu eins“ umsetzt.
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts soll nach Verabschiedung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrates voraussichtlich zum 01. Januar 2007 in Kraft treten. Mit dem vorliegenden Kabinettsbeschluss und der ersten Beratung im Deutschen Bundestag dürfte ein wesentlicher Schritt zur Verabschiedung dieses Gesetzes getan sein, nachdem im Mai 2005 aufgrund der sich nach der Landtagswahl in NRW abzeichnenden Änderung der politischen Machtverhältnisse das damalige Gesetzgebungsverfahren ins Stocken geraten war. Die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens war nicht zuletzt vor dem Hintergrund geboten, dass die Bundesregierung im Herbst 2005 von der Europäischen Kommission zur schleunigen Umsetzung aufgefordert wurde. Die Frist zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht war bereits am 15.01.2005 abgelaufen.
Bei dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts handelt es sich um ein sog. Artikelgesetz, welches Änderungen der Gewerbeordnung (Artikel 1), des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Artikel 2) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Artikel 3) vorsieht und letztlich das Inkrafttreten (Artikel 4) regelt.
Die wichtigsten Änderungen für die Versicherungsvermittler sind folgende:
I. Änderungen der Gewerbeordnung Unter anderen kommt es zu folgenden Änderungen der Gewerbeordnung („GewO“):
1. Einführung eines Vermittlerregisters
Der zukünftige § 11a GewO sieht zukünftig die Einführung eines Vermittlerregisters vor, welches von den jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern als Registerbehörden geführt wird. Dadurch soll der Allgemeinheit und vor allem den Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der eintragungspflichtigen Versicherungsvermittler ermöglicht werden. Versicherungsvermittler müssen sich in Zukunft unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister gemäß § 34d Abs. 7 GewO bei der für sie nach Landesrecht zuständigen Registerbehörde eintragen lassen. Unter anderen sind folgende Angaben nach § 5 der Versicherungsvermittlerverordnung (im Folgenden „VersVermV“) im Vermittlerregister vorgesehen: Familienname und Vorname sowie Firma, Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder nach § 34d Abs. 4 GewO ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e GewO tätig wird, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde, die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift, die Geschäftsanschrift und der Geburtstag, die Registrierungsnummer, bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (Ausschließlichkeitsvertreter) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Bei den Ausschließlichkeitsvermittlern im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO erfolgt die Übermittlung der Angaben ausschließlich durch das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen. Genutzt werden soll das bereits bestehende elektronische Register EMAS, das auf Grund des Umweltaudit-Gesetzes von den Kammern eingerichtet wurde. Dieses Register soll ermöglichen, dass sich Verbraucher internetgestützt und tagesaktuell über die Zulassung eines Vermittlers informieren können.
2. Einführung einer Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler
Die größte Veränderung besteht darin, dass die Versicherungsvermittlung gemäß § 34d GewO zukünftig ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ist. Bislang war die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ein lediglich nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe. Dieses bedeutet zugleich, dass die erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis zukünftig gemäß § 15 Abs. 2 GewO behördlich unterbunden werden kann. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die zudem Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten („Honorarberatung“).
a) Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Der Erlaubnis bedarf nach § 34d Abs. 1 GewO, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Nur die gewerbsmäßige Vermittlung löst die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO aus. Gewerbsmäßigkeit setzt nach allgemeiner Auffassung eine erlaubte, selbständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus, wobei die Urproduktion, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens sowie die freien Berufe ausgenommen sind . Die Tätigkeit als Gelegenheitsvermittler löst dagegen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO aus, da sie nicht auf Dauer angelegt ist. Gleichwohl haben Gelegenheitsvermittler gemäß dem neu eingeführten § 42h VVG die zukünftigen Mitteilungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 42a VVG ff. zu beachten (vgl. dazu unten). Nur die eigentliche Vermittlung von Versicherungsverträgen fällt unter die Erlaubnispflicht. Darunter ist nach § 34d Abs. 1 GewO nur eine Tätigkeit zu verstehen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist. Nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist etwa die Tätigkeit von Kfz-Werkstätten im Rahmen der Schadensbeseitigung bzw. der Erfüllung von Versicherungsverträgen. Im Gegensatz zu § 34c GewO, der auch den als reinen Nachweismakler tätigen Immobilienmakler einer Erlaubnispflicht unterwirft, gilt die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO nur für Versicherungsvermittler, die eine auf den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages gerichtete Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst sind demnach Tätigkeiten, die sich auf den Nachweis einer Abschlussmöglichkeit beschränken, wie etwa die Tätigkeiten als Nachweismakler oder Tippgeber.
b) Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dass keiner der zukünftig in § 34d Abs. 2 GewO aufgeführten Versagungsgründe vorliegt. Liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor und besteht kein Versagungsgrund nach § 34d Abs. 2 GewO vor, besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Gemäß § 34d Abs. 2 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn:
(1) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
(2)der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragsteller das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 15 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
(3)der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann
oder
(4) der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl vom beim Antragsteller beschäftigen natürlichen Person erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Demnach muss der Versicherungsvermittler zunächst gewerberechtlich zuverlässig sein. Bei der Auslegung des Begriffes der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit wird man auf die geltenden Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zurückgreifen können. Demnach kann sich eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht nur aus den aufgeführten Vorverurteilungen ergeben, sondern auch aus sonstigen Gründen, so zum Beispiel bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Säumnis bei Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, beharrlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften und ggf. auch bei Verstößen gegen nicht in Nr. 1 ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände . Die gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO weiter geforderten geordneten Vermögensverhältnisse entsprechen der in Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie geforderten Konkursfreiheit. Nach dem gewerberechtlichen Verständnis sind die Vermögensverhältnisse dann ungeordnet, wenn allein schon die Vermögenslage befürchten lässt, dass der Antragsteller die beantragte Tätigkeit dazu ausnutzen wird, Geschäftspartner zu schädigen. § 34d Abs. 2 Ziffer 2 GewO enthält eine in Ausnahmefällen widerlegbare gesetzliche Regelvermutung für das Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse bei Insolvenzeröffnung oder Eintrag des Antragstellers in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis. Auch der Verstoß gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten kann zur Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse führen.
Die künftig zwingende Berufshaftpflichtversicherung muss gemäß § 8 VersVermV für das gesamte Gebiet der Mietgliedstaaten europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum gelten und bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden. Die Mindestdeckungssumme der Berufshaftlichtversicherung beträgt gem. § 9 Abs. 2 VersVermV € 1 Mio. für jeden Versicherungsfall und € 1,5 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Gemäß § 9 Abs. 3 VersVermV muss sie Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsvermittler gemäß § 278 oder § 831 BGB ein zu stehen hat. Den Nachweis des Versicherungsschutzes durch den Vermittler regelt § 10 Abs. 2 VersVermV. Zudem sieht § 10 VersVermV eine Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber der Industrie- und Handelskammer bei Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie bei sonstigen Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigen können, vor.
Zur künftigen Erlaubniserteilung ist gemäß § 34d Abs. 2 Ziffer 4 GewO weiter erforderlich, dass der Antragsteller die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine natürliche Person mit Angestellten, kann der Sachkundenachweis von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des Unternehmens delegiert werden. Gemäß § 1 Abs. 1 VersVermV soll der Prüfling durch die Sachkundeprüfung den Nachweis erbringen, über die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen. Die Gegenstände der Sachkundeprüfung sind gemäß § 1 Abs. 2 VersVermV insbesondere die Sachgebiete der Kundenberatung, versicherungsfachliche Grundlagen, sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundsätze der staatlichen und betrieblich geförderten Altersvorsorge und die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung und ihre praktische Anwendung. Gemäß § 3 VersVermV besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Wird die Prüfung erfolgreich bestanden, stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung aus mit dem Titel „Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“. Weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens kann die jeweilige Industrie- und Handelskammer durch Satzung regeln, die jedoch der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Folgende Berufsqualifikationen stehen nach § 4 VersVermV der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich: – Versicherungskaufmann /-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen; – Versicherungsfachwirt/–wirtin; – Studium als Dipl. Betriebswirt/–wirtin sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherung; – Fachberater/–beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn (a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung, (b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder (c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann. – Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung – Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; – Investmentfondkaufmann oder /-frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
Ebenfalls steht der Sachkundeprüfung gleich eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung, wenn die Industrie- und Handelskammer sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragssteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
Von dem künftig zur Erlaubniserteilung zwingenden Sachkundenachweis gewährt § 1 Abs. 4 VersVermV langjährig tätigen Versicherungsvermittlern unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz. Danach bedürfen Personen keiner Sachkundeprüfung, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren, wenn sie bis zum 01. Januar des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres eine Erlaubnis beantragen. Diese Vermittler sollten also unbedingt darauf achten, dass sie – je nach dem, ob das Gesetz in 2006 oder in 2007 verkündet wird – ihre Erlaubnis bis spätestens zum 31.12.2007 oder zum 31.12.2008 beantragen. Maßgeblich ist also der Verkündungszeitpunkt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und nicht das Inkrafttreten des Gesetzes, welche von der Verkündung abweicht. Nach Ablauf der Frist erlischt der Bestandschutz für diese Vermittler mit der Folge, dass diese dann ebenfalls die Sachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzulegen haben.
c) Zuständigkeit für Erteilung und Aufhebung
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind gemäß § 34d Abs. 1 GewO die zuständigen Industrie- und Handelskammern. Die jeweils örtlich zuständige IHK ist ebenso für die Beschränkung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zuständig. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach den §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Insbesondere kommt der Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 Ziffer 3 VwVfG dann in Betracht, wenn nach Erteilung der Erlaubnis ein Versagungsgrund gemäß § 34d Abs. 2 GewO eintreten sollte, z.B. der Versicherungsvermittler nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit infolge einer Verurteilung wegen eines Verbrechens besitzt, er infolge der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder er die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr nachweisen kann. Für eine Unterbindung einer erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung wegen fehlender Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GewO oder eine Untersagung der Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 155 Abs. 2 GewO nach dem jeweiligen Landesrecht, welches regelmäßig die Kommunen (allgemeine Ordnungsbehörden) als zuständige Behörden bestimmen wird.
3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
a) Produktakzessorische Vermittler können sich gemäß § 34d Abs. 3 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierbei handelt es sich nach § 34d Abs. 3 GewO um Gewerbetreibende, welche die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die hierzu erforderliche Akzessorietät ist nach der Gesetzesbegründung eng auszulegen und sie wäre beispielsweise bei der Vermittlung einer Haftpflicht- und Kaskoversicherung durch den Kfz-Händler beim Kfz-Kauf zu bejahen. Gleiches dürfte für die Vermittlung einer Lebensversicherung durch ein Kreditinstitut bei Abschluss eines Darlehensvertrages gelten, soweit die Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens dient. Es muss demnach ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung des Vermittlers bestehen. Soweit die Befreiungsmöglichkeit aufgrund gegebener Akzessorietät in Frage kommt, müsste gemäß § 34d Abs. 3 Ziffer 1 GewO der Versicherungsvermittler seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben und gemäß § 34d Abs. 3 Ziffer 2 GewO weiterhin eine Berufshaftpflichtversicherung mit der bereits oben geschilderten Mindestdeckungssumme bestehen . Ferner muss der Produktakzessorische Vermittler zur Erlangung der Befreiung gemäß § 34d Abs. 3 Ziffer 3 GewO zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit und des Vorliegens geordneter Vermögensverhältnisse dürfte auf die für § 34d Abs. 2 GewO erläuterten Versagungsgründe abzustellen sein . Zudem wird eine angemessene Qualifikation des produktakzessorischen Vermittlers verlangt. Diese angemessen, versicherungsspezifischen Kenntnisse, für die der auftraggebende Vermittler oder ein Versicherungsunternehmen zu sorgen hat, müssen nach der Gesetzesbegründung nicht dem Umfang der Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO entsprechen. Ausreichend sind vielmehr Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden. Eine präventive Überprüfung durch die zuständigen Behörden erfolgt nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht. Insoweit bestimmt § 34d Abs. 3 Ziffer 3 GewO, dass als Nachweis für die Zuverlässigkeit, angemessene Qualifikation und das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse des produktakzessorischen Vermittlers eine Erklärung der Auftraggeber des produktakzessorischen Vermittlers ausreichend ist mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen des § 80 Abs. 2 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers (produktakzessorischen Vermittlers) sicherzustellen und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist . Zudem ist zu betonen, dass die Befreiung von der Erlaubnispflicht nicht automatisch eintritt, sondern es zur Befreiung eines Antrages des produktakzessorischen Vermittlers bedarf. Gemäß § 34d Abs. 7 GewO müssen sich die produktakzessorischen Versicherungsvermittler gleichwohl in das Vermittlerregister eintragen lassen.
b) Gemäß § 34d Abs. 4 GewO benötigt ein Versicherungsvermittler keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird. Nach der gesetzlichen Begründung sind mit dieser Ausnahmevorschrift insbesondere die in Deutschland tätigen Ausschließlichkeitsvertreter angesprochen, deren Anzahl ausweislich der Gesetzesbegründung auf ca. 400.000 gebundene Vertreter geschätzt wird. Diese haben zukünftig die Wahl, ob sie sich um eine Haftungsübernahme ihres Versicherungsunternehmens bemühen oder selbst eine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung beantragen. Unabhängig davon bleibt der gebundene Versicherungsvertreter den Anforderungen der VersVermV unterworfen. Ebenfalls treffen ihn die noch darzustellenden zivilrechtlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
c) Keine Erlaubnis benötigt ein Versicherungsvermittler, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie nachweisen kann (EU-Versicherungsvermittler). Die Regelung dient der Verwirklichung der europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
d) Weitere Ausnahmen sind in § 34d Abs. 9 GewO vorgesehen. Mit den in § 34d Abs. 9 Ziffer 1 Buchstabe a) bis f) GewO angesprochenen Gewerbetreibenden und unter den dort genannten Voraussetzungen meint der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung beispielsweise Kredit-, Kreditkartenvermittler, die etwa Arbeitslosigkeitsversicherungen vermitteln, sowie beispielsweise Brillenhändler, die z.B. Kaskoversicherung vermitteln, sowie Reifenhändler hinsichtlich vermittelter Reifenversicherung und Versand- und Einzelhändler im Hinblick auf von diesen vermittelter Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung. Des Weiteren denkt der Gesetzgeber an Elektrohändler hinsichtlich der von diesen vermittelten Garantie- und Reparaturversicherungen und an Fahrradhändler hinsichtlich etwaiger Unfall- und Diebstahlversicherungen sowie an Reisebüros, die Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherungen vermitteln. Damit § 34d Abs. 9 Ziffer 1 GewO greift, müssen sämtliche in § 34d Abs. 9 Ziffer 1 a) bis f) GewO aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Bei dieser Personengruppe geht der Richtlinien- und Gesetzgeber davon aus, dass bei diesen Tätigkeiten angesichts des überschaubaren Umfangs und des geringen Risikos eine Gleichstellung mit den regulierten Versicherungsvermittlern unverhältnismäßig wäre.
Bei dem in § 34d Abs. 9 Ziffer 2 GewO aufgeführten Ausnahmetatbestand handelt es sich um die im Bausparwesen typischen Versicherungen, bei denen die Versicherungssumme das vorhandene Restdarlehen im Todesfall des Bausparers/Darlehensnehmers abdeckt.
Unter die Ausnahme von § 34d Abs. 9 Ziffer 3 GewO fallen unter den genannten Voraussetzungen die typische Restschuldversicherungen für Verbraucher mit einer Jahresprämie von bis zu EUR 500,00, soweit die Versicherung als Zusatzleistung vermittelt wird. Der Gesetzgeber zielt insoweit auf den Einzelhandel ab, der nicht mit einer Erlaubnispflicht belastet werden soll.
Zwar sind die in § 34d Abs. 9 GewO genannten Gewerbetreibenden von der Erlaubnispflicht bzw. der Berufszulassung befreit. Dennoch gelten für diese die im Versicherungsvertragsgesetz künftig geregelten Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den §§ 42a ff. VVG.
4. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Gegenüber den noch näher darzustellenden und zukünftig im Versicherungsvertragsgesetz enthaltenen Mitteilungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 42a-k VVG fordert § 11 VersVermV die Angabe statusbezogener Informationen über den Vermittler, welche noch vor Beginn des Beratungsgesprächs mitzuteilen sind. Sinn und Zweck der umfangreichen Informationspflichten ist es, dem Kunden Transparenz darüber zu schaffen, auf wessen Seite der Vermittler steht. Zukünftig hat der Verscherungsvermittler dem potentiellen Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mit diesem klar und verständlich in Textform seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma sowie seine Geschäftsanschrift mitzuteilen. Zudem muss der Versicherungsvermittler den Kunden über seinen Status aufklären, nämlich, ob er als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO oder nach § 34d Abs. 4 der GewO ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt. Zudem hat der Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie das elektronische Postfach des Registers im Sinne des § 11a Abs. 1 der GewO und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist und die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 %, die er an dem Stimmrecht oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an dem Stimmrecht oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen sowie die Anschrift der Schlichtungsstelle nach § 42k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mitzuteilen. Der informationspflichtige Versicherungsvermittler hat sicherzustellen, dass auch seine Angestellten die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 erfüllen. Die Informationen sind in Textform zu erteilen, dürfen aber mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschaden dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.
5. Kundengeldsicherung
Gemäß § 12 Abs. 1 VersVermV darf der Gewerbetreibende für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist. § 12 VersVermV schreibt ferner vor, in welcher Art und Weise entsprechende Sicherheiten und Versicherungen geleistet werden können. Insbesondere ist zu beachten, dass die Mindestversicherungs- oder Mindestsicherungsnummer 4 % der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämien Einnahmen zu entsprechen hat, mindestens jedoch 15.000,00 € betragen muss. Gemäß § 13 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer auf Verlangen die Sicherheiten bzw. Versicherungen nachzuweisen.
6. Übergangsregelungen
Gemäß § 156 Abs. 1 GewO bedürfen Gewerbetreibende, die vor dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonates Versicherungen im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO vermittelt haben, bis zum 01. Januar des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres keiner Erlaubnis. Sollte demnach das Gesetz in 2006 noch verkündet werden, bestünde die Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die bereits seit einem Monat vor Inkrafttreten Versicherungen vermittelt haben, erst ab dem 01. Januar 2008. Sollte das Gesetz erst in 2007 verkündet werden, so bestünde eine Erlaubnispflicht für diese Vermittlergruppe erst ab dem 01. Januar 2009. Der Referentenentwurf vom 24.03.2006 sah gegenüber dem kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf noch eine längere Übergangsfrist vor. Gemäß § 156 GewO in der Fassung des Gesetzesentwurfes vom 24.03.2006 bedurften Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten Versicherungen im Sinne des § 34d GewO vermittelt haben, bis zum 2. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes keiner Erlaubnis. Die Reduzierung des Übergangszeitraumes ist seitens des Bundesrates in dessen Stellungnahme als zu kurz kritisiert worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Übergangsfrist für die Erlaubnispflicht gemäß dem Vorschlag des Bundesrates wieder auf 2 Jahre nach Inkrafttreten verlängert wird. Erst nach Ablauf der Übergangsfrist und Eintritt der Erlaubnispflicht für bereits tätige Versicherungsvermittler hat deren Eintragung, abweichend von § 34d Abs. 7 GewO, im Vermittlerregister zu erfolgen, vgl. § 156 Abs. 1 Satz 2 GewO. Gemäß § 156 Abs. 2 GewO sind die bereits seit einem Monat vor Verkündung des Gesetzeswerkes tätigen Versicherungsvermittler dennoch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO liegen vor. Die zuständige Behörde hat gemäß § 156 Abs. 2 GewO die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann.
7. Versicherungsberater, § 34e GewO
Gemäß § 34e GewO werden die bislang im Rechtsberatungsgesetz geregelten Versicherungsberater nunmehr der Aufsicht der zuständigen Industrie- und Handelskammern unterstellt. Hiergegen gab es heftige Proteste der betroffenen Verbände unter Anmeldung verfassungsrechtlicher Schritte gegen die gesetzliche Neuregelung.
II. Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sieht auch Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vor. Neu eingefügt wird in das VVG ein Untertitel „Mitteilungs- und Beratungspflichten“, vgl. §§ 42a bis k VVG. Damit werden erstmalig entsprechende zivilrechtliche Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler positiv rechtlich festgelegt.
1. § 42 a VVG Begriffsbestimmungen
In § 42a VVG werden die Begriffe des Versicherungsvermittlers, des Versicherungsmaklers sowie des Versicherungsvertreters und des hier nicht weiter besprochenen Versicherungsberaters definiert.
Gemäß § 42a Abs. 1 VVG sind Versicherungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Nach § 42a Abs. 2 VVG ist Versicherungsvertreter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Versicherungsmakler im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 42a Abs. 3 Satz 1 VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach § 42a Abs. 3 Satz 2 VVG, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.
Versicherungsberater im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 42a Abs. 4 VVG, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Der Begriff des Versicherungsvertreters nach § 42a Abs. 2 VVG geht weiter als die handelsrechtliche Definition des Versicherungsvertreters i. S. v. §§ 84, 92 Abs. 1 HGB. Wird im Handelsrecht die Abgrenzung des Handelsvertreters vom Handelsmakler über das Merkmal der ständigen Betrauung vorgenommen umfasst der Versicherungsvertreter im Sinne des VVG auch den nicht ständig mit der Vermittlung betrauten Versicherungsvertreter und damit auch Gelegenheitsvermittler, welche keiner Gewerbeerlaubnis nach § 34 d GewO bedürfen, vgl. oben. Als Versicherungsvertreter sind ausweislich der Gesetzesbegründung auch die so genannten Mehrfachagenten anzusehen, also Versicherungsvertreter, welche gegenüber ihren Versicherungsunternehmen nicht einer Ausschließlichkeit unterliegen. Vertragspartner des Versicherungsvertreters kann nicht nur ein Versicherer, sondern auch ein Versicherungsvertreter sein. In der Praxis kommen vor allem Untervertreter von Versicherungsvertretungsunternehmen in Betracht (vgl. § 84 Abs. 3 HGB). Auch der von mehreren Versicherern betraute so genannte „Mehrfachagent“ ist Versicherungsvertreter im Sinne von § 42a VVG.
Demgegenüber wird der Versicherungsmakler i. S. v. § 42a Abs. 3 Satz 1 VVG nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer („Auftraggeber“) mit der Vermittlungstätigkeit betraut. Im Unterschied zu dem im Handelsrecht bei der Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler geltenden Kriterium der „ständigen Betrauung“, wird hier die Abgrenzung nach der Seite des Auftraggebers vorgenommen. Der Versicherungsmakler steht im Gegensatz zum Versicherungsvertreter eindeutig im Lager des Kunden, was ihn von dem Handelsmakler nach § 93 HGB unterscheidet, bei dem das Handelsrecht von einem unabhängigen und objektiven Mittler ausgeht. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist im Verhältnis zum Kunden Versicherungsmakler. Gemäß § 42a Abs. 3 Satz 2 VVG werden solche Versicherungsvermittler wie Versicherungsmakler behandelt, die den Anschein erwecken, sie seien Versicherungsmakler. Damit gelten die weitergehenden Pflichten für Makler auch für diese Anscheinsmakler, woraus sich entsprechende Schadenersatzverpflichtungen dieser Personen nach § 42e VVG ergeben können. § 42 h VVG stellt klar, dass die Vorschriften der 42b – 42g und § 42k auch für nicht gewerbsmäßig tätige selbständige Versicherungsvermittler Geltung beanspruchen. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d GewO.
2. § 42b VVG Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
In § 42b VVG werden nunmehr die im Zusammenhang mit einer Beratung zu beachtenden Pflichten gesetzlich geregelt, wobei zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsvertreter unterschieden wird.
a) Der Versicherungsmakler ist gemäß § 42b Abs. 1 VVG verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach sachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Demnach besteht für den Versicherungsmakler die Pflicht, sich über das am Markt erhältliche Produktspektrum zu informieren, um den Kunden für dessen Bedürfnisse einen geeigneten Versicherungsvertrag vorschlagen zu können (Erkundigungspflicht). Die Anforderungen, die sich im Einzelnen für Art und Umfang der vom Versicherungsmakler vorzunehmenden Marktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Marktverhältnissen und dem Versicherungsbereich, auf die sich die Empfehlung gegenüber dem Kunden bezieht. Hierbei kann auch die Durchführung regelmäßiger Marktuntersuchungen ausreichen, welche nicht für jeden einzelnen Kunden wiederholt werden muss. Die geforderte hinreichende Anzahl von Versicherungsverträgen dürfte nicht zuletzt auch davon abhängig sein, welche Versicherungsverträge überhaupt für die konkreten jeweiligen Kundenbedürfnisse in Betracht zu ziehen sind. Demnach wird sich die Zahl der zu Grunde zu legenden Versicherungsverträge entsprechend der Gründlichkeit des Versicherungsmaklers bei dessen Ermittlung der jeweiligen Kundenbedürfnisse verringern, da sich die Anzahl vergleichbarer und in die Beratung einzubeziehender Versicherungsprodukte mit zunehmender Konkretisierung der Kundenbedürfnisse verringern wird. Vorstehende Erkundigungspflicht besteht gemäß § 42b Abs. 1 Satz 2 VVG nicht, soweit der Versicherungsmakler in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung Maklern ermöglichen, die sich im Einzelfall keinen ausreichenden Marktüberblick verschaffen können, ohne Statusverlust als Makler tätig zu sein. Die Regelung nimmt Rücksicht auf Versicherungsmakler, die im Einzelfall außerhalb ihres Hauptgeschäftes beraten wollen. Da der Hinweis in einzelnen Fällen erfolgen soll, dürfte es nicht möglich aber zumindest problematisch sein, diesen Hinweis in einem etwaigen formularmäßigen und als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Maklervertrag zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler aufzunehmen und für alle zukünftigen Beratungen auf eine eingeschränkte Auswahl hinzuweisen. Der Hinweis sollte demnach bei Bedarf aus Gründen der Beweissicherung in die zukünftig erforderliche Beratungsdokumentation aufgenommen werden.
b) Gemäß § 42b Abs. 2 VVG sind der Versicherungsmakler, der gemäß § 42b Abs. 1 Satz 2 VVG auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter verpflichtet, den Versicherungsnehmern mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistungen erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter ist zudem verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, für welchen Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diesen ausschließlich tätig ist. Hierdurch soll der Verbraucher über die fachliche Kompetenz und die Interessengebundenheit des Vermittlers aufgeklärt werden.
c) Gemäß § 42b Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer auf Mitteilungen und Angaben nach § 42a Abs. 2 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine gesonderte Urkunde über die Verzichtserklärung erforderlich. Um dem Kunden den Verzicht bewusst vor Augen zu führen (Warnfunktion), muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument, also nicht versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemacht und vom Kunden unterschrieben werden.
3. Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Der Versicherungsvermittler hat gemäß § 42c Abs. 1 VVG künftig den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer Bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 42d zu dokumentieren. Der Versicherungsnehmer kann jedoch gemäß § 42c Abs. 2 VVG künftig auf die Beratung oder die Dokumentation nach Abs. 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen. a) § 42c Abs. 1 GewO begründet zunächst die Pflicht des Versicherungsvermittlers, den Versicherungsnehmer nach dessen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen. Diese Recherche- bzw. Erkundigungspflicht nach dem „know-your-customer-Prinzip“ dient der Sicherstellung einer anlegergerechten Beratung. Mit ihr soll nach der Gesetzesbegründung die bisherige Rechtsprechung kodifiziert werden. Ob eine Befragungspflicht besteht und wie weit diese reicht ist gemäß § 42 c Abs. 1 VVG davon abhängig, inwieweit hierfür nach der Komplexität des Versicherungsproduktes, der Person des Versicherungsnehmers oder dessen Situation Anlass besteht. Eine eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeit ist ausweislich der Gesetzesbegründung hierunter nicht zu verstehen. Hingegen soll jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung keine generelle Pflicht zur Erstellung einer allgemeinen Risikoanalyse begründet werden. Der Umfang der Befragungsverpflichtung des Versicherungsvermittlers richtet sich zum einen nach Art und Umfang sowie Komplexität des konkreten Versicherungsproduktes, d.h. danach, ob es sich bei der vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherung um ein einfaches Standardprodukt oder um einen komplizierten Vertrag handelt. Zum anderen ist für den Umfang der Befragungspflicht maßgeblich, inwieweit der Kunde bereit und vor allem in der Lage ist, seine Bedürfnisse und Wünsche klar zu benennen. Nennt dieser klar und begrenzt seine Wünsche, können Befragung und Beratung auf ein Minimalmaß reduziert sein. Diese Einschränkung der Befragungspflicht nach gegebenem Anlass ist vom Bundesrat in dessen Stellungnahme kritisiert worden mit der Begründung, das es einer anlassbezogenen Einschränkung der Befragungspflicht nicht bedarf, da § 42c Abs. 2 VVG bereits eine Verzichtsmöglichkeit vorsieht. Hinsichtlich der ebenfalls in § 42c Abs. 1 Satz 1 VVG geregelten Beratungspflicht ist vorgesehen, dass hinsichtlich des Umfanges dieser Beratungspflicht ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie zu beachten ist. Diese Einschränkung ist nicht recht nachvollziehbar und sie ist von vielen Seiten, so auch vom Bundesrat in dessen Stellungnahme auf den Kabinettsentwurf, kritisiert worden. Es ist nicht einzusehen, warum die Prämienhöhe insoweit einschränkend zu berücksichtigen ist. Die Gesetzesbegründung ist insofern widersprüchlich, als sie bei Versicherungsprodukten mit geringer jährlicher Prämie das Vorliegen eines einfachen Standardproduktes unterstellt. Nimmt man als Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung, welche wohl zum unverzichtbaren Kanon von Versicherungsprodukten zählt und deren Fehlen exorbitant hohe Schäden zur Folge haben kann, ist nicht einzusehen, warum bei diesem für den Versicherungsnehmer extrem wichtigen Produkt nach dem Kriterium der Prämienhöhe eine eingeschränkte Beratungspflicht des Vermittlers bestehen soll und etwa bei einer Hausratsversicherung, bei welcher höhere Prämien anfallen, die aber ggf. nicht so existentiell ist, einer intensivere Beratungspflicht gelten soll.
Gemäß § 42c Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsvermittler „dies“ unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 42d VVG zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht dürfte sich auf das Befragungsergebnis sowie die Beratung und die Gründe der erteilten Ratschläge erstrecken.
Nach Maßgabe von § 42c Abs. 2 VVG kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach § 42c Abs. 1 VVG oder – so die Gesetzesbegründung – auf beides zusammen verzichtet werden. Um dem Kunden den Verzicht bewusst zu machen, muss die Verzichtserklärung zum Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung in einem eigenen Dokument gemacht und vom Kunden unterschrieben werden. Die bloße Verweigerung von Auskünften auf Fragen des Vermittlers stellt keinen solchen Verzicht dar.
4. Zeitpunkt und Form der Information
Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 42c Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen nach Abs. 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und insoweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige bei Pflichtversicherungen. Textform bedeutet gemäß § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
5. Schadenersatzpflicht
Nach § 42e VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42b VVG oder 42c VVG entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Einführung der Schadenersatzpflicht gemäß § 42e VVG ist im Hinblick auf die Haftung von Versicherungsvertretern eine weitere wesentliche Änderung des Rechts der Versicherungsvermittlung. Im Unterschied zur bislang geltenden Rechtslage wird hierdurch geregelt, dass der Versicherungsvertreter nicht nur die Pflichten des Prinzipals bzw. des Versicherungsunternehmers zu erfüllen hat, sondern dass diesen auch eigene Pflichten treffen, für deren Verletzung er persönlich und unabhängig von den sonst geltenden Grundsätzen der Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3 BGB) auf Schadenersatz haftet. In der Regel haftete das durch den Versicherungsvertreter vertretene Unternehmen. Für den Versicherungsmakler dagegen bedeutet die Einführung dieser Schadenersatzverpflichtung keine grundlegende Neuerung, da sich der Versicherungsmakler in der Regel einer Eigenhaftung ausgesetzt sah, da er nicht in fremden, sondern in eigenem Namen am Markt auftrat.
Gemäß § 42e Satz 2 VVG wird die Beweislast für fehlendes Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) entsprechend der Regelung in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Versicherungsvermittler auferlegt. Demnach hat der Versicherungsvermittler darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, d.h. diesbezüglich weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Hinsichtlich der Beweislast für den Schadenersatzanspruch nach § 42e VVG gelten die allgemeinen im Bereich der Beraterhaftung entwickelten Grundsätze und damit insbesondere die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens. Danach wird die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden dergestalt vermutet, dass sich der Versicherungsnehmers bzw. Kunde, wäre er entsprechend aufgeklärt und beraten worden, dementsprechend verhalten hätte. Der Versicherungsvermittler hat in diesen Fällen also darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer auch in dem Falle, dass er richtig aufgeklärt worden wäre, das für ihn unpassende Produkt gewählt hätte. Dieser Beweis fehlender Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung kann regelmäßig nicht und nur schwer geführt werden.
Die Schadenersatzverpflichtung aus § 42e VVG ist gemäß § 42i VVG halbzwingend. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers kann hiervon nicht abgewichen werden. Der Versicherungsvermittler kann sich also nicht für schuldhaft begangene Beratungsfehler, auch nicht diejenigen seiner Erfüllungsgehilfen, frei zeichnen.
III. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-rechts / Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird ein neuer dritter Unterabschnitt eingefügt, der die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit Versicherungsvermittlern regelt. Gemäß § 80 Abs. 1 VAG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO sind, nach § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34 d Abs. 4 oder 9 der GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 b GewO erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen. Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder nach § 34d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrage eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der GewO) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen. Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 der GewO haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs. 1 der GewO zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 der GewO vorliegen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der GewO unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 VAG werden die Versicherungsunternehmen verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die entweder eine Erlaubnis besitzen oder von der Erlaubnis befreit sind bzw. die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen. Zudem sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, sich gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 VAG davon zu überzeugen, dass der Vermittler die Kundengeldabsicherungsbestimmungen gemäß der VersVermV einhält. § 80 Abs. 2 VAG bildet das Gegenstück zu der Befreiungsmöglichkeit nach § 34d Abs. 4 der GewO und das Gegenstück zu der Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 34 d Abs. 4 der GewO. Demgemäß werden die Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Vermögensverhältnisse sowie die Qualifikation zu überprüfen. Gemäß § 80 Abs. 3 VAG haben die Versicherungsunternehmen die Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO auf deren Veranlassung in das Vermittlerregister einzutragen und dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO eingehalten werden. Gemäß § 80 Abs. 4 VAG trifft die Versicherungsunternehmen ferner die Verpflichtung, dem Register unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. Diese Verpflichtung werden die Versicherungsunternehmen im eigenen Interesse vornehmen, um einer weitergehenden Haftung für den betreffenden Versicherungsvermittler für dessen Tätigkeit zu entgehen (vgl. § 34d GewO). Gemäß § 80 a VAG müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der GewO zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Bis zum 01.01. des 2. auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern i. S. d. § 156 Abs. 1 Satz 1 GewO zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung i. S. v. § 34d Abs. 2 Nr. 3 der GewO nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der GewO das oder die Versicherungsunternehmer, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.
IV. Inkrafttreten
Die auf Grundlage von § 34d Abs. 8 GewO erlassene VersVermV tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 3 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Dabei wird das Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 34d Abs. 8 GewO für eine Versicherungsvermittlerordnung vorgezogen, damit diese zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.