Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.
Nach dem neuen Recht
– können Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
– dürfen Anrufer bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
– bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
– können Verbraucherinnen und Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, alle telefonisch oder im Internet geschlossenen Verträge über Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Bezahlung widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Das macht insbesondere sogenannte Kostenfallen im Internet wirtschaftlich unattraktiv, denn im Falle des Widerrufs gehen die unseriösen Anbieter leer aus.
Verwender der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) haben zu beachten, dass die neue Rechtslage zwei Anpassungen des Musters erfordert.
Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.