Leasing- und Factoringunternehmen ab 2009 unter Finanzaufsicht

2019-05-03T13:19:52+00:0023. Februar 2009|

Mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2009 (BGBl. I 2008, 2794, 2838) unterliegen Leasing- und Factoringunternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“). Der Katalog der nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1 a Kreditwesengesetz („KWG“) wurde um das Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) und um das Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.10 KWG) erweitert.

Als Factoring ist nach § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG seit dem 01.01.2009 der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff erlaubnispflichtig.

Das seit dem 01.01.2009 ebenfalls erlaubnispflichtige Finanzierungsleasing umfasst den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 17 KWG. Hiervon ausgenommen sind Leasing-Objektgesellschaften, die nur für ein einzelnes Objekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb von Finanzierungsleasing zugelassen ist (§ 2 Abs. 6 Nr. 17 KWG).

Ein Unternehmen, das eine oder beide Typen von Finanzdienstleistungen anbietet, ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG i.V.m. Satz 2 Nr. 9 bzw. 10 KWG materiell Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es das Geschäft gewerbsmäßig oder (ggf. auch nur unter Berücksichtigung anderer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen) in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In dem einen wie in dem anderen Fall steht die Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG.

§ 64 j Abs. 1 KWG enthält eine Erlaubnisfiktion für Banken und bestimmte zugelassen Finanzdienstleistungsinstitute (sog. „Grandfathering“). Danach gilt für ein Unternehmen, das am 25.12.2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG also für die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft, die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung und den Eigenhandel hat, die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt und eine Anzeige bei der BaFin ist nicht erforderlich.

Nach § 64 j Abs. 2 KWG gilt für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009.

Die Anzeige nach § 64 j Abs. 2 KWG muss folgende Angaben enthalten:

-Angabe der Geschäftsleiter und der Inhaber bedeutender Beteiligungen und die Höhe dieser Beteiligungen (Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a und b KWG)

-Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder – soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – den Jahresabschluss für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder – soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war – die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie

-aktueller Handelsregisterauszug und

-Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung.

Nähere Einzelheiten und Beispiele zu den neuen Tatbeständen des Factoring und des Finanzierungsleasing sowie zu der Erlaubnisfiktion und dem Zulassungsverfahren hat die Bafin in mehreren Merkblättern unter www.bafin.de veröffentlicht.