Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Drucksache 674/11) soll den Anlegerschutz im „Grauen Kapitalmarkt“ erhöhen. Hierzu führt es unter anderem die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung ein.
Zukünftig sind auch die Provisionen offen zu legen und Protokolle über die Beratungsgespräche zu führen, die dem Anleger auszuhändigen sind. Zudem sind Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet, kurze und verständliche Informationsblätter über die angebotenen Produkte zu erstellen. Die gewerberechtlichen Anforderungen an die Vermittler wurden – zum Beispiel durch die Einführung eines Sachkundenachweises – weiter verschärft.
Ziel des Gesetztes ist es, den Anlegerschutz im Grauen Kapitalmarkt zu verbessern.
Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte sollen künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein, um den Prüfungsmaßstäben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entsprechen. Die bei der Aufsicht einzureichenden Unterlagen sollen Angaben enthalten, die eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, Kurzinformationsblätter einzuführen, durch die die Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden. Die neue Pflicht eines Emittenten zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses soll die Verlässlichkeit seiner Angaben in Bezug auf seine Solvenz erhöhen.
Rechtstechnisch werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Sie unterfallen damit dem WpHG und der Aufsicht durch die BaFin. Die „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten („Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Diese sollen auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein. Jedoch müssen Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Die Vermittler haben künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch soll ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden. Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.
Die Prospekthaftung wird weiter verschärft. Bislang konnte eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten. Künftig soll hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Außerdem gibt es Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, beträgt künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.