Der I. Senat des Bundesgerichtshofs entschied am 30. Januar 2014 (Az. I ZR 19/13), dass ein Versicherungsvermittler auch Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermitteln darf.
Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, war der Ansicht, dass die Versicherungsvermittlung von sogenannten Kooperationspartnern nicht mit § 34d GewO zu vereinbaren sei. Die Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für den circa 450 Ermittler tätig sind, sieht in ihren Agenturverträgen auch die Vermittlung von Produkten von Kooperationspartner vor. Diese Vermittlung war in ihrem Umfang begrenzt und beinhaltete nur Produkte außerhalb des eigenen Leistungsspektrums. Dabei wurden Versicherungsverträge der Kooperationspartner über eine nicht gebundene Versicherungsvermittler-GmbH weitergeleitet. Die Vermittler waren selbst nur durch die Beklagte versichert.
Ein Vermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, benötigt laut BGH keine Erlaubnis nach § 34d I 1, IV GewO. Dies gelte aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So dürfen zum einen die Produkte der unterschiedlichen Versicherungsunternehmen nicht untereinander konkurrieren. Zum anderen darf diese Vermittlung fremder Produkte nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen. Schließlich ist die Tätigkeit mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen genau zu vereinbaren. Dazu zählt, dass Letzteres die uneingeschränkte Haftung übernimmt.
Bereits das Landgericht und das Berufungsgericht folgten nicht der Ansicht der Klägerin. Dem schloss sich der I. Senat an. Damit sah der BGH die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO als gegeben an. Der Klägerin steht ein, auf § 8 I 1, III Nr.1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d I 1 GewO gestützter, Abwehranspruch nicht zu. Zwar sei umstritten, ob und inwieweit der vorliegende Fall dem § 34d IV Nr. 1 GewO unterfalle; schließlich widerspricht diese Tätigkeit gerade dem Bild eines gebundene Vermittlers. Sie wird jedoch immer dann zulässig sein, wenn sie nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmacht. Dafür spricht neben dem Wortlaut auch das Fehlen eines entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers. Der BGH sieht darüber hinaus die für § 34d IV Nr. 2 GewO verlangte Haftungsübernahme auch bei einer uneingeschränkten Haftung des Unternehmens als ausreichend an, für welches der Vermittler überwiegend tätig wird. Nr. 2 dient dem Verbraucherschutz. Dieser ist gewahrt. Denn das Versicherungsunternehmen, das den Vermittler nach § 34d VII GewO in Verbindung mit § 80 III VAG anmeldet, übernimmt kraft Gesetzes gemäß § 34d VII 3 GewO die uneingeschränkte Haftung für alle seine Vermittlungen. Dem Argument der Klägerin, durch diese Praxis würden Vermittler agieren, die keinen Nachweis ihrer Sachkunde nach § 34d I, II Nr. 4 GewO erbrachten, folgte der BGH nicht. Eine Eintragung ins Vermittlerregister nach § 11a GewO erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 III 1 VAG durch das primäre Versicherungsunternehmen. Nach § 80 II VAG fällt nicht nur die Wahrung des § 34d IV GewO in den Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern auch, dass der Vermittler im Einzelfall qualifiziert ist. Abschließend stellt der I. Senat klar, dass die Einschaltung einer Vermittlungsgesellschaft nur dann nicht mit § 34d IV Nr. 1 GewO vereinbar ist, wenn die unmittelbare Anbindung des Vermittlers an das jeweilige Versicherungsunternehmen fehlt. Auch dies verneint der BGH, da Vertragspartner nur das Unternehmen wird, welches das entsprechende Produkt anbietet.