Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (MiFID Umsetzungsgesetz)

2019-05-03T13:30:47+00:0027. September 2006|

Das Bundesfinanzministerium hat am 27.9.2006 einen Referentenentwurf zum Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (MiFID Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Darin zeigt der Gesetzgeber auf, wie er die eurpäischen Vorgaben der MiFID 2004/39/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG in nationales Recht umzusetzen gedenkt.

Auf deutscher Seite ist geplant, das Gesetzesvorhaben bis spätestens März 2007 abzuschließen, also zwei Monate nach Ende der Umsetzungsfrist, welche bis zum 31.1.2007 läuft. Die neuen Vorschriften werden ab dem 1.11.2007 Anwendung finden.

Der Spielraum bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben ist gering, da die MiFID 2004/39/EG eine Vollharmonisierung bezweckt. Durch den Referentenentwurf werden zahlreiche Bestimmungen kapitalmarktrechtlicher Vorschriften geändert. Der Referentenentwurf enthält folgende, wesentliche Änderungen:

– Die Anlageberatung, die Vermittlung von Investmentfonds, Dienstleistungen im Zusammen­hang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems werden künftig eigenständige Wertpapierdienstleistungen sein. Sie unterliegen damit einerseits der vollen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Andererseits profitieren diese Anbieter auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen von dem erweiterten europäischen Pass der EU-Finanzmarktrichtlinie. Der Europäischer Pass bedeutet, dass die Zulassung einer Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist.

– Die Handelsplattformen, d.h. Börsen, multilaterale Handelssysteme und Internalisier­ungssysteme, werden neuen Vorgaben unterworfen. Den Schwerpunkt bildet hierbei die Einführung von einheitlichen Regelungen zur Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung der aktuellen Geld- und Briefkurse und der Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen) und zur Nachhandelstransparenz (d.h. die Veröffentlichung der Preise und Umsätze der an den Handelsplattformen abgeschlossenen Geschäfte). Gänzlich neu im deutschen Recht sind die Anforderungen zur Vorhandelstransparenz.

– Bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften ergeben sich für die Finanzdienst­leistungsindustrie neue Anforderungen im Bereich der Organisation, der Wohlverhaltens­regeln und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung. Bei den organisatorischen Vor­gaben liegt ein Schwergewicht beim Management von Interessenkonflikten. Die Wohlverhaltensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für die Kunden. Bei Beratungsdienst­leistungen müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen umfasst die Bereithaltung eines Systems, das zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in der Lage ist.

– Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfonds­anteile betreiben, werden nicht als Wertpapierfirma eingestuft. Sie unterliegen lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung. Da diese Personen mit Investmentfondsanteilen standardisierte Produkte vermitteln, die einer beson­deren Überwachung unterliegen, und keine Kundengelder in Empfang nehmen dürfen, ist eine Vollaufsicht als Wertpapierfirma nicht angezeigt.

Zum Abbau von Bürokratie und zur Regelungsvereinfachung enthält der Entwurf folgende Elemente:

– Streichung der Sonderregelung für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermin­geschäften. Wesentliche Erleichterung ist, dass es künftig keiner Wiederholung der Aufklärung des Kunden im zweijährigen Rhythmus mehr bedarf.

– Die Zulassungsstellen bei den Börsen werden abgeschafft. Die Börsenzulassung von Wertpapieren wird künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über­tragen. Hiermit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Zentralisierung der Börsenaufsicht in Deutschland geleistet.

– Der amtliche Handel als Börsensegment wird abgeschafft. Künftig gibt es statt geregel­tem und amtlichem Markt lediglich ein gesetzliches Marktsegment, den Regulierten Markt. Daneben bleibt es den Börsen weiterhin unbenommen, zusätzliche Qualitätssegmente für ihren Handelsplatz zu schaffen.

– Die Regeln für Skontoführer/Börsenmakler werden erheblich vereinfacht. Den Börsen wird eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Handelssysteme zugebilligt.