Die Dienstleistung-Informationspflichten-Verordnung wurde am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 11, Seite 267) verkündet. Sie tritt am 17. Mai 2010 in Kraft. Die erforderliche Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) ist damit erfolgt.
Von der Verordnung sind alle Dienstleistungsunternehmen sowie Freiberufler betroffen, die auch in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fallen. Ausgenommen sind die Finanzdienstleister und Versicherer.
Ziel der DL-InfoV ist es, für mehr Transparenz und Schutz für den Verbraucher zu sorgen. Aus diesem Grund werden den Dienstleistungserbringern besondere Informationspflichten auferlegt.
Die DL-InfoV unterscheidet sowohl inhaltlich, als auch nach Art und Umfang zwischen 1. Informationen die stets bereitgehalten und erfüllt werden müssen (§ 2 DL-InfoV), 2. Informationspflichten, denen der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers nachkommen muss (§ 3 DL-InfoV), 3. sowie Verpflichtungen zu Preisangaben (§ 4 DL-InfoV).
1. Bei den ständig bereit zu haltenden Informationen hat der Anbieter nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV ein Wahlrecht, die Informationen entweder a) dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen, b) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, c) dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder d) in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
2. Anders dagegen bei den auf Anfrage zu bietenden Informationen nach § 3 Abs. 2 DL-InfoV. Hiernach muss der Dienstleistungserbringer sicherstellen, dass die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
3. Die erforderlichen Preisangaben nach § 4 DL-InfoV müssen vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringung der Dienstleistung „in klarer und verständlicher Form“ zur Verfügung gestellt werden.