BVerfG: Vollstreckung vor 1993 titulierter Bürgschaftsforderungen verfassungswidrig

2019-05-03T11:26:45+00:003. Dezember 2005|

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner verfassungswidrig ist, wenn das zugrundeliegende Urteil auf Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die das BVerfG für unvereinbar mit dem GG erklärt hat. (Beschluss vom 6.12.2005 – 1 BvR 1905/02)

Die Beschwerdeführerin wurde 1992 aus einer Ehegattenbürgschaft rechtskräftig zur Zahlung von 70.000,00 DM verurteilt. Die Bank vollstreckte aus dem Urteil. Der Bundesgerichtshof hielt dies ungeachtet der ab 1993 deutlich geänderten Rechtsprechung zur Bürgschaft für zulässig. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Stichtag für das BVerfG ist dessen Entscheidung vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214) zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften. Beruht das angegriffene Urteil auf einer Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die das BVerfG wie im Falle der Bürgschaftsentscheidung vom 19.10.1993 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, kann sich die von der Zwangsvollstreckung betroffene Bürgin mit Erfolg gegen die Vollstreckung in ihr Vermögen wenden.