BGH zur Schadensersatzpflicht des Geschäftsleiters wegen Abführung von Sozialver-sicherungsbeiträgen bei insolvenzreifer

2019-04-11T13:13:08+00:0014. Mai 2007|

Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 14.05.2007 (2 ZR 48/06) ent-schieden, dass ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversiche-rung oder Lohnsteuer abführt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt und nicht nach § 92 Abs. 3 Aktiengesetz oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vorstand einer Aktiengesellschaft Lohnsteuerzah-lungen sowie Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geleistet, nach dem objektiv die Überschuldung der Aktiengesellschaft feststand. In dem nachfolgenden Insol-venzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von dem Vorstand die Rückzahlung der durch die Gesellschaft gezahlten Lohnsteuerzahlungen sowie der Beiträge zur Sozialversi-cherung. In derartigen Situationen hatte der BGH bislang entschieden, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer GmbH zur Rückzahlung derartiger Zahlungen verpflichtet sind. Auf der anderen Seite bestand nach der gefestigten Rechtsprechung des 5. Strafsenat des BGH in den Zahlungsverboten der §§ 92 Aktiengesetz und § 64 GmbHG kein Grund, auf die Strafdrohung des § 266 a StGB, welcher die Nichtabführung von Sozialversi-cherungsbeiträgen unter Strafe stellt, abzusehen. Bisher war also ein und dasselbe Verhal-ten, welches nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu einer Erstattungspflicht gem. § 92 Aktiengesetz bzw. § 64 GmbHG führte, in strafrechtlicher Hinsicht erforderlich, um einer Be-strafung gem. § 266 a StGB zu entgehen. Demnach war es geboten, dass der 2. Zivilsenat des BGH nunmehr die Einheit der Rechtsordnung in diesem Bereich des Wirtschaftslebens wiederherstellte und folglich eine Ersatzpflicht der Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften in dieser Situation ablehnte. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie Geschäftsleiter der-artiger Kapitalgesellschaften eine klare Richtschnur an die Hand gibt, wie sich diese zukünf-tig gesetzeskonform zu verhalten haben.