BGH zur Nachschussverpflichtung in Publikumsgesellschaften

2019-05-03T11:22:14+00:0023. Januar 2006|

Mit zwei Entscheidungen vom gleichen Tage hat der BGH zu den Voraussetzungen für die Nachschussverpflichtung von Gesellschaftern einer Publikumspersonengesellschaft Stellung genommen (BGH-Urteil vom 23.01.2006, Az. II ZR 126/04 und BGH-Urteil vom 23.01.2006, Az. II ZR 306/04).

In beiden Entscheidung nimmt der BGH auf seine ständige Rechtsprechung Bezug und stellt klar, dass nachträglich Beitragspflichten auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (BGH vom 04.07.2005, II ZR 354/03).

Der BGH hatte jeweils über Regelungen in Gesellschaftsverträgen zu befinden, welche sich auf eine Nachschussverpflichtung bezogen. Diese Regelungen wurden den vorgenannten Voraussetzungen des BGH für die Begründung einer Nachschussverpflichtung jedoch nicht gerecht. Insgesamt enthielten die jeweiligen Regelungen keine Obergrenze bzw. sonstigen Kriterien, welche das Ausmaß des durch eine Nachschussverpflichtung resultierenden Eingriffs in die Gesellschafterstellung für den Gesellschafter klar erkennen ließen.

Zudem beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen aus der gesellschafterlichen Treuepflicht hergeleitet werden kann. Eine derartige Ausnahmesituation sei jedoch nur dann gegeben und ein Gesellschafter demnach zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. An eine aus der Treuepflicht abgeleiteten Zustimmungsverpflichtung zur Beitragserhöhung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann. In beiden Entscheidungen lehnt der BGH eine entsprechende Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter zu Nachschüssen bzw. Beitragserhöhungen ab.