BGH zur Haftung des Hintermanns einer Kapitalanlage

2019-04-18T11:53:47+00:008. Dezember 2005|

Wer durch seine vielfach verschachtelte und herausragende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells einer Kapitalanlage bestimmen kann, haftet für Prospektmängel als sog. Hintermann.

Der BGH VII ZR 372/03 v. 8.12.2005 hatte folgenden Fall zu entscheiden. Der Kläger hat das Objekt von der Beklagten zu 1 erworben. Nahezu Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (künftig: S. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer Beteiligung von 76,75 % der Beklagte zu 2. Dieser war zugleich Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kläger für die Beklagte zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist sämtlichen vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldnerin beigetreten. Mit dem Erwerbsvertrag verknüpft ist eine Reihe weiterer Verträge des Klägers mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften der S.-Gruppe. Zwei dieser Verträge betreffen die Hausverwaltung und die Bewirtschaftung des Hotels durch Vermietung an einen Hotelbetreiber. Mit der V. GmbH hat der Kläger einen Finanzierungsvermittlungs- und Bearbeitungsvertrag geschlossen. An dieser Gesellschaft waren der Beklagte zu 2 zu 43,2 % und die S. I zu 51 % beteiligt. Zu entscheiden war, ob der Beklagte zu 2. als sog. Hintermann für unstreitig vorhandene Prospektmängel haftet. Der BGH bejaht dies mit folgender Begründung. Seine Beteiligungen waren so gestaltet, dass jedenfalls die am Geschäft mit dem Kläger beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner Hand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausragende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells bestimmen. Der Beklagte zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung tätig. Er war außerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Gesellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war zudem mit Projektplanungen befasst. Des weiteren war er Gesellschafter-Geschäftsführer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit dem Kläger, wenn auch als Vertreterin der Beklagten zu 1, tatsächlich abgeschlossen und alle Vertragspflichten der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger mit übernommen hat. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2 als konzernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der den Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Alleingesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirklichung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von ihm mit erarbeitet wurde. Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Geschäftsführer ergibt sich ferner, dass der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des Beklagten zu 2 in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 über Einzelheiten Bescheid wusste. Es genügt die Kenntnis des Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte Publikum.