BGH zur Behandlung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung der Kapitalanlage

2019-05-03T11:21:13+00:0017. November 2005|

Die Behandlung der Steuervorteile in einem Schadensersatzprozess gegen den Vermittler einer Kapitalanlage behandelt BGH, U. v. 17.11.2005 – III ZR 350/04 (= ZIP 2006, 573). Er geht davon aus, dass erhaltene Steuervorteile bei der Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft schadensmindernd zu berücksichtigen sind.

Im entschiedenen Fall wurde der Vermittler einer Kapitalanlage in Form einer Immobilienfonds-KG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Streitig war, ob sich der Anleger die behaupteten Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen muss. Nach BGH entfällt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung als betriebliche Einnahme, weil der Fonds als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig war. Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG ist steuerliches Privatvermögen und die Einkünfte erschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung. Ein solcher Fonds fällt nicht unter § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei reiner Vermögensverwaltung im privaten Bereich kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG nicht in Betracht.