Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, der nicht nur als Treuhänder einer Publikums-KG fungiert, sondern auch deren einziger (Gründungs-) Kommanditist war, verjähren in 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F.
In dem vom BGH II ZR 326/04 v. 20.3.2006 entschiedenen Fall trat ein Steuerberater als Treuhänder einer Publikums-KG auf, die Immobiliengeschäfte in Aussicht stellte. Gleichzeitig war er jedoch einziger Kommanditist der KG, sollte deren Einlagen durch den Abschluss von Treuhandverträgen mit künftigen Anlegern erhöhen und war deshalb direkter Vertragspartner künftiger Anleger. Schadensersatzansprüche gegen ihn verjähren in 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F. Der Steuerberater berief sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche eines Anlegers auf die kurze Verjährung gem. § 68 StBerG a.F. Seine Mitwirkung an der KG habe sich darauf beschränkt, als Treuhänder zu fungieren. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Initiator seinen ihm unbekannt gewesen. Da der Steuerberater als einziger Kommanditist persönliches Vertrauen beim Beitritt neuer Anleger in Anspruch nahm, haftet er nach Meinung des BGH unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Seine Stellung ist der eines Gründungskommanditisten gleichzustellen. Eine Verjährungsverkürzung aus dem Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre ist unzulässig.