Der BGH hat mit Urteil v. 24.10.06 – XI ZR 216/05 klargestellt, dass eine im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Im entschiedenen Fall wurde im Zeichnungsschein zum Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds „dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht“ erteilt, sowohl für die Gesellschaft als auch für einzelne Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Der Zeichnungsschein war mit „Auftrag und Vollmacht“ überschrieben. Der BGH hält diese Spezialvollmacht für wirksam, weil im Wesentlichen wirtschaftliche Belange wahrgenommen wurden. Dass der Zeichner daneben verpflichtet wurde, eine separate notarielle Vollmacht und einen Treuhandvertrag zu schließen, der gegen das Rechtsberatungsverbot verstieß, änderte daran im konkreten Fall nichts. Der BGH hält es für eine Frage tatrichterlicher Feststellung, ob in einem solchen Fall § 139 BGB anwendbar ist. Die Vorinstanzen hatten dies verneint.