Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 10.11.2011, Az.: III ZR 81/11), dass ein Anlageberater seine Kunden über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren aufklären muss. Ansonsten mache er sich schadenersatzpflichtig.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Rechtsvorgänger des Klägers nach Beratung durch die Beklagte 2001 eine mittelbare Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. V. 4 KG über 60.000 DM zzgl. 3.000 DM Agio gezeichnet. Auf die Einlage und das Agio erbrachte er von Februar 2002 bis Juli 2009 insgesamt rund 12.247 €.
Gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der A-GmbH, der Komplementärin der KG sowie weitere an der Gesellschaft beteiligte Personen führte die Staatsanwaltschaft seit Frühjahr 2000 ein Ermittlungsverfahren. Im Zuge der Ermittlungen wurden im April 2000 die Geschäftsräume der A-GmbH wegen des Verdachts diverser Verstöße gegen das Kreditwesengesetz sowie wegen Kapitalanlagebetruges durchsucht. Im Oktober 2002 wurden die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht bzw. sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Über diese Verfahren wurde in der Presse berichtet.
Der Kläger, der über das Ermittlungsverfahren bei seiner Anlageentscheidung nicht informiert war, nahm die Beklagte auf Rückzahlung der 12.247 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der KG-Beteiligung in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Nach Ansicht der Richter habe der Anlageberater nicht nur über Umstände zu informieren, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit des Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehöre ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Ob eine solche Pflicht schon im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens bestehe, hänge vom Einzelfall ab: Ein Berater, dem der Kunde persönliches Vertrauen entgegenbringe, sei verpflichtet, bereits über laufende Ermittlungsverfahren gegen die Fondsverantwortlichen aufzuklären. Der Anleger müsse die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob er ungeachtet dieses Risikos die Kapitalanlage zeichnen möchte.
Diese Aufklärungspflicht bestehe selbst dann, wenn sich das Ermittlungsverfahren nicht auf die gezeichnete Anlage beziehe. Vielmehr könnten sich Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht die streitgegenständliche Anlage und den gleichen Vertragstyp beträfen.