BGH: Verjährungsbeginn bei Rückvergütungen

2019-03-12T11:22:14+00:0026. Februar 2013|

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 (Az. XI ZR 498/11) über den Beginn von Verjährungsfristen bei Rückvergütungen einer Bank entschieden. Weiß danach ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadenersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger bei Zeichnung eines Filmfonds Kenntnis darüber, dass die beratende Bank Rückvergütungen in Form eines Anteils am Agio erhielt. Die genaue Höhe war ihm nicht bekannt. Der Kläger begehrte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, darunter auch die unterbliebene Aufklärung über die von der Beklagten bezogene Vertriebsprovision, u.a. die Erstattung des eingesetzten Kapitals. LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Bank grundsätzlich den Anleger ungefragt über den Grund und die Höhe der Rückvergütung aufklären müsse und ein Unterlassen insoweit anspruchsbegründend sein könne. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält. Auf die genaue Höhe der Provisionen kommt es nicht an. Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht. Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits bei Zeichnung des Medienfonds erfüllt und der Anspruch des Klägers bei Klageerhebung verjährt.