BGH: Verbraucherzentrale kann Kartenschäden klären

2019-04-18T11:50:29+00:0014. November 2006|

Der BGH, Urteil v. 14.11.2006 – XI ZR 294/05 hat die Möglichkeit der Verbraucherzentrale NRW bejaht, im Wege einer Sammelklage die Haftungsverteilung und Beweislast in Kartenschadensfällen zu klären.

Die Verbraucherzentrale macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von Sparkassenkunden geltend, denen nach dem Diebstahl der Zahlungskarte die Schäden nicht ersetzt wurden. Sie beruft sich auf die Klagebefugnis nach Art.1 § 3 Nr. 8 RBerG. Das OLG Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Ansprüche mangels Klagebefugnis verneint. Der BGH hat der Revision der Verbraucherzentrale stattgegeben. Die gerichtliche Einziehung der Kundenforderungen sei im Interesse des Verbraucherschutzes geboten. Die Frage nach der Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Sparkasse als Grundlage der Beweislastverteilung beim Missbrauch entwedeter Zahlungskarten betrifft nicht nur Belange einzelner Verbraucher, sondern auch kollektive Verbraucherinteressen. Der Verband habe eine bessere Marktübersicht und einen besseren Zugang zu fachkundigen Informationen als der einzelne Kunde und könne deshalb zu den technischen Einzelheiten der von ihm behaupteten Sicherheitslücken und zu parallel verlaufenden Schadensfällen besser vortragen. Das Oberlandesgericht wird nun zu prüfen haben, ob das von der beklagten Sparkasse verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises hat. Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung betont, diese Frage sei mit seiner Entscheidung vom 5.10.2004 – XI ZR 210/03 keineswegs abschließend geklärt.