Mit Beschluss vom 17.09.2009 hat der BGH entschieden, dass bei Übergabe eines fehlerhaften Prospektes der Anlageberater nachweisen muss, dass er den Prospektfehler berichtigt hat.
Der BGH hat klargestellt, dass ein Anlageberater sich einer Pflichtverletzung schuldig macht, wenn er dem Anleger im Beratungsgespräch einen fehlerhaften Prospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht. Die Pflichtverletzung besteht in der Übergabe des fehlerhaften Prospektes. Sie entfällt, wenn der Anlageberater diesen Fehler berichtigt. Mit Beschluss des BGH vom 17.09.2009 (BGH Beschluss, 17.09.2009 – XI ZR 264/08) hat dieser deutlich gemacht, dass hierfür der Anlageberater – und nicht der Anleger – die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Daneben kann sich der Anlageberater nicht auf Vorliegen eines Prospektprüfungsgutachtens berufen. Der Anlageberater ist vielmehr verpflichtet, den Prospekt selbst zu überprüfen. Unterlässt er dies, wird sein Verschulden für die Falschberatung vermutet. Um sich zu entlasten, muss der Anlageberater vielmehr darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.