Der Bundesgerichtshof entschied am 20.09.2011 in drei Fällen (Az.: XI ZR 434/10; XI ZR 435/10; XI ZR 436/10), dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) geltend gemachten Entschädigungsansprüche zur Auszahlung fällig sind.
Die Kläger der Parallelverfahren beteiligten sich jeweils mit unterschiedlichen Anlagebeträgen zzgl. eines Agios an dem Phoenix Managed Account. Dieser wurde von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH sollte die Kundengelder in Termingeschäften für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften anlegen. Wie sich später herausstellte, wurde ein Großteil der Gelder im Wege eines Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die hier betroffenen Kläger wurden keine Auszahlungen mehr geleistet. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Phoenix Kapitaldienst GmbH im März 2005 den Geschäftsbetrieb untersagte, wurde im Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die EdW den Klägern jeweils eine Teilentschädigung.
Die Kläger machen die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der Phoenix Kapitaldienst GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts gelten. Der Einbehalt sei nicht rechtmäßig gewesen. Die beklagte EdW ist der Auffassung, den Klägern stehe das Aussonderungsrecht nicht mehr zu. Außerdem sei das Anlagemodell nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst.
Der Bundesgerichtshof gab den Klägern Recht und stufte den Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft ein. Die Entschädigungspflicht der Beklagten wurde dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung habe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt habe, zu erfüllen. Damit seien die Ansprüche fällig. Die Beklagte berief sich auf § 5 Abs. 2 S. 1 EAG, wonach die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche in eigener Verantwortung prüfen kann. Nur wenn sie untätig bleibt, tritt nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 S. 6 EAEG die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die EdW einen Prozess des Insolvenzverwalters nicht abwarten durfte. In diesem war sie lediglich Nebenintervenientin und somit nicht „Führer eines Musterverfahrens“. Aufgrund der Untätigkeit der beklagten EdW dürften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung nun gerichtlich geltend machen. Die Ansprüche seien zur Auszahlung fällig.