BGH: Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bei Berechnungsbeispielen

2019-03-12T12:46:04+00:0017. Februar 2011|

Mit Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 144/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung sich nicht nur auf den Anlageprospekt beschränkt, sondern auch Modellberechnungen der Fondsinitiatorin einschließt.

Der Kläger beteiligte sich 1997 an einem Immobilienfonds. Der Anlagevermittler hatte zuvor den Fonds anhand eines Prospekts vorgestellt und dem Kläger die Wirtschaftlichkeit der Anlage anhand einer von ihm bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen persönlichen Modellberechnung erläutert. Der Anleger verlangte nach einem Wertverlust der Anlage Schadenersatz von dem Anlagevermittler, weil dieser seine Pflichten bei der Vermittlung des geschlossenen Immobilienfonds verletzt habe.

Der erkennende Senat gab dem Kläger Recht und verurteilte den Anlagevermittler zur Zahlung von Schadensersatz.

Der BGH führte aus, dass ein Anlagevermittler seinen Kunden eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, schulde. Dabei müsse er das Anlagekonzept auf Plausibilität hin überprüfen. Die Plausibilitätsprüfung beschränke sich nicht nur auf den Anlageprospekt, sondern auch auf die von der Fondsinitiatorin erstellte Modellberechnung.

Das Berechnungsbeispiel war erkennbar unrichtig und konnte daher einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten. Der Kunde müsse sich darauf verlassen können, dass die in einem Prospekt oder in einer für ihn erstellten Modellberechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen vertretbar seien. Dies traf nach den Feststellungen des Gerichts in dem konkreten Fall nicht zu, was der Vermittler im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen.