Der Bundesgerichtshof hat am 21.04.2009 entschieden, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde von den beklagten Sparkassen folgende Klausel verwendet:
Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes hin wurden die Sparkassen in erster und zweiter Instanz zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt. Die Revision der beklagten Sparkassen blieb ohne Erfolg.
Der XI. Zivilsenat begründet seine Entscheidung (BGH Urteil vom 21.04.2009 – IX ZR 55/08) damit, dass nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen berechtige, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Ferner enthalte die Klausel ein einseitiges Preisänderungsrecht, welches die Sparkassenkunden unangemessen benachteilige, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Die angegriffene Klausel enthalte für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
Der Bundesgerichtshof gibt zudem seine frühere Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln in AGB auf, wonach diese im Kreditgeschäft nicht unwirksam sein sollten, sondern diesen lediglich im Wege der Auslegung ein bestimmter Inhalt beizulegen war. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind nunmehr die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.