Mit Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10, hat der für das Bankrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Klausel über eine monatliche Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto unwirksam ist.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank. Diese hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass für die Führung eines Darlehenskontos Gebühren anfallen.
Dem hat der BGH mit dem Hinweis darauf, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte, eine Absage erteilt. Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei der Gebührenklausel nicht um eine Preisklausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen wäre. Eine solche läge nur vor, wenn sie den Preis für eine angebotene Leistung festlege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen Zwecken führe. Damit läge keine Sonderleistung der Bank vor. Zudem sei der Kunde regelmäßig nicht auf die Führung eines separaten Darlehenskontos angewiesen.
Der eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Die Bank erbringe die gebührenpflichtige Leistung im eigenen Interesse. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei dies mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht nicht vereinbar. Überdies würden die Kunden nach dem Gebot von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligt werden.