BGH: Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten

2019-03-12T12:35:59+00:007. Juni 2011|

Mit Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10, hat der für das Bankrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Klausel über eine monatliche Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto unwirksam ist.

Geklagt hatte der Verbraucherschutzverband Nordrhein-Westfalen gegen eine Bank. Diese hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass für die Führung eines Darlehenskontos Gebühren anfallen.

Dem hat der BGH mit dem Hinweis darauf, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte, eine Absage erteilt. Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich bei der Gebührenklausel nicht um eine Preisklausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen wäre. Eine solche läge nur vor, wenn sie den Preis für eine angebotene Leistung festlege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen Zwecken führe. Damit läge keine Sonderleistung der Bank vor. Zudem sei der Kunde regelmäßig nicht auf die Führung eines separaten Darlehenskontos angewiesen. Weder für die Auszahlung, noch die Rückzahlung sei ein solches Konto erforderlich. Auch für eventuelle Beweislastfragen sei ein separates Konto nicht erforderlich. Der beweisbelastete Kunde habe regelmäßig andere Mittel, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Nach Ansicht der Richter kann auch die Erteilung einer Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt kein anderes Ergebnis rechtfertigen, da aus dem Wortlaut der Klausel nicht hervorgeht, dass die Gebühr für die Erteilung der Bestätigung erhoben werde.

Der eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel daher nicht stand. Die Bank erbringe die gebührenpflichtige Leistung im eigenen Interesse. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei dies mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu denen es gesetzlich verpflichtet ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam, da nach dem gesetzlichen Leitbild für diese Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden kann. Überdies würden die Kunden nach dem Gebot von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligt werden.