Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagenvermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens nach KapMuG sein.
Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt wurde, und dieser (fehlerhafte) Prospekt eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 92/07 entschieden. Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom KapMuG nicht erfasst. Nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden des Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens können nicht in Sammelverfahren geltend gemacht werden.