Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 – NJW 2009, 1416). BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zeichneten der Kläger und seine Ehefrau auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters eine Beteiligung am Falk-Fonds 75 über 50.000 € zuzüglich eines 5 %igen Agios. Bei dem Falk-Fonds 75 handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft, der in verschiedene Gewerbeimmobilien investierte. Nach den Angaben im Fondsprospekt waren für die Eigenkapitalbeschaffung Kosten in Höhe von €10,2 Mio netto veranschlagt. Diese Summe und das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an eine mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragte Firma gezahlt werden, für welche die Beklagte als Untervermittlerin tätig wurde und dafür eine Provision erhielt. Hierüber wurden der Kläger und seine Ehefrau im Beratungsgespräch jedoch nicht aufgeklärt.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung der Beklagten und stützt sich unter anderem auf die mangelnde Aufklärung über seitens der Beklagten für den Vertrieb erhaltene Provisionen.
Die Klage wurde vom Landgericht Hannover und die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Celle abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe
Der Bundesgerichtshof schließt sich in seiner Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle an, wonach die Beklagte im vorliegenden Fall keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die für den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds erhaltenen Provisionen hatte, obwohl zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag bestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse zwar eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, diesen Kunden über eine solche Rückvergütung unabhängig von deren Höhe aufklären, um ihm einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Diese für die Beratung einer Bank gegenüber ihren Kunden abgeleiteten Grundsätze sind nach Ansicht des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes auf den Beratungsvertrag des Klägers mit der Beklagten als einer freien, nicht bankgebundenen Anlageberaterin jedoch regelmäßig nicht übertragbar.