BGH: Kein Schadenersatz für EdW von Ernst&Young im Fall Phönix

2019-03-19T10:18:16+00:007. Mai 2009|

Der Bundesgerichtshof verneint Schadensersatzansprüche der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gegen das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ernst & Young wegen Schlechterfüllung des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilten Prüfungsauftrages.

Dieses geht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 27.05.2009 hervor. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 07.05.2009, III ZR 277/08) ist noch nicht veröffentlicht.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshof lag folgender Fall zugrunde:

Die klagende EdW ist eine bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtete Entschädigungseinrichtung. Ihr sind diejenigen Institute zugeordnet, die keine Einlagenkreditinstitute sind. Hierzu zählte auch die Phoenix Kapitaldienst GmbH. Im Sommer 2002 ordnete die BaFin eine Sonderprüfung der Phönix Kapitaldienst GmbH an und beauftragte die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young mit deren Durchführung. Diese nahm die Sonderprüfung im Herbst 2002 vor, wobei deren Mitarbeitern jedoch verborgen blieb, dass ein für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Phönix Kapitaldienst GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Geschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Umstand fand dementsprechend in dem der BaFin zugeleiteten Prüfungsbericht keine Erwähnung und wurde erst durch die neue Geschäftsleitung der Phönix Kapitaldienst GmbH gegenüber der BaFin im Frühjahr 2005 offenbart. Diese beantragte kurz darauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phönix Kapitaldienst GmbH und stellte den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die betroffenen Anleger.

Die Klägerin hat aus eigenem und hilfsweise aus von der BaFin abgetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt und damit begründet, dass der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits spätestens im Mai 2003 und nicht erst im Frühjahr 2005 festgestellt worden wäre, wenn pflichtgemäß geprüft worden wäre. Dann hätte die Klägerin wesentlich geringere Entschädigungen leisten müssen.

Die Klage der EdW wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der EdW zurückgewiesen.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes könne die Klägerin aus dem zwischen der BaFin und der Beklagten geschlossenen Vertrag keine Ansprüche herleiten. Denn der Vertrag zwischen der Bafin und der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, da das hierfür notwendige (objektive) Interesse der Behörde nicht vorhanden wäre, der Klägerin eine Haftungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten zu verschaffen, und der erforderliche Wille der Vertragsparteien gefehlt habe, die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen.

Die Klägerin könne auch aus den von der BaFin abgetretenen Rechten keinen Schadensersatzanspruch herleiten, da die Bafin keinen eigenen Schaden erlitten habe und der bei der klagenden EdW eingetretene Schaden der Bafin auch nicht im Wege der so genannten Drittschadensliquidation zugerechnet werden könne, da es an der hierfür notwendigen zufälligen Verlagerung des Schadens fehle, da dieser von vornherein nur bei der Klägerin, nicht aber bei der BaFin eintreten konnte.

Pressemitteilung BGH