In seinem Urteil vom 05.03.2009 (BGH Urteil, 05.03.2009 – Az. III ZR 17/08) entschied der BGH, dass eine unterlassene Plausibilitätsprüfung des Anlagevermittlers oder Anlageberaters nicht zwangsläufig auf eine Schadenersatzpflicht hinausläuft. Dies gilt auch dann, wenn der Anlageberater über die fehlende Plausibilitätsprüfung nicht aufklärt.
Der Senat betonte vielmehr, dass es für die Frage einer Schadenersatzpflicht vielmehr darauf ankommt, ob der Prospekt einer hypothetischen Prüfung standgehalten hätte. Denn der Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht ist dann nicht betroffen, wenn sich bei der hypothetischen Prüfung keine Mängel offenbart hätten. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet.
Darüber hinaus nahm der BGH zum Umfang der geschuldeten Plausibilitätsprüfung Stellung. Danach treffen den Anlagevermittler auch Ermittlungspflichten, wenn sich Umstände ergeben, die nach Kenntnis des Beraters Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Jedoch dürfen nach Ansicht des Gerichts keine übertriebenen Anforderungen an den Anlagevermittler gestellt werden. Vielmehr muss der Aufwand zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt dabei im Einzelfall von dem Wissenstand des Anlagevermittlers ab. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bezeichnete sich der Anlagevermittler als Vermittler von „Beteiligungen an Windparks“. An den insoweit spezialisierten Anlagevermittler sind dann höhere Anforderungen hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung zu stellen.