BGH Urteil vom 16.07.2009, III ZR 21-09
Dieses hat der dritte Senat des Bundesgerichtshofs in einem Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer von dessen Versicherungsmakler Schadenersatz verlangte, weil dieser den Versicherungsnehmer nicht auf diese Ausschlussfrist zur Feststellung der Invalidität und deren Geltendmachung gegenüber dem Unfallversicherer hingewiesen habe, der deshalb von seiner Leistungspflicht freigeworden sei.
Der beklagte Versicherungsmakler hatte dem klagenden Versicherungsnehmer, einem Maurermeister, unter anderem eine Unfallversicherung vermittelt, welcher die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 1994 zugrunde lagen. Diese sehen in § 7 I (1) vor, dass Voraussetzung für die Invaliditätsleistung des Versicherers ist, dass die Invalidität spätestens 1 Jahr nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von 3 weiteren Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird.
Am 04.08.2002 erlitt der Versicherungsnehmer einen Motorradunfall in der Schweiz. Der Versicherungsmakler unterstütze den Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung gegenüber diversen Versicherungen. Der Versicherungsmakler erstellte am 22.08.2002 die Unfallschadenanzeige an den Unfallversicherer, legte sie dann dem Versicherungsnehmer zur Unterschrift vor, der sie dann auch an den Unfallversicherer weiterleitete. Der Unfallversicherer schickte eine Kopie der Unfallschadenanzeige mit Schreiben vom 27.08.2002 an den Versicherungsnehmer mit der Bitte um Vervollständigung zurück. Von dieser Rückfrage vom 27.08.2002 erhielt der Versicherungsmakler erst im Mai 2004 Kenntnis. Keiner der behandelnden Ärzte gab innerhalb der Ausschlussfrist, also 12 bzw. 15 Monate nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Versicherungsnehmers ab. In der zweiten Jahreshälfte 2004 wandte sich der Versicherungsmakler, nachdem er von dem Versicherungsnehmer erst im Mai 2004 über den Stand der Angelegenheit informiert worden war, an den Unfallversicherer, der jedoch unter Verweisung auf die Ausschlussfrist aus § 7 I (1) AUB (1994) eine Zahlung verweigerte.
Daraufhin nahm der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler auf Schadenersatz vor dem Landgericht Freiburg erfolglos in Anspruch in Anspruch. Das in der Berufung tätige OLG Karlsruhe verurteilte den Versicherungsmakler zum Teil, wobei es ein hälftiges Mitverschulden des Versicherungsnehmers erblickte. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Versicherungsmaklers zurück und hielt das Urteil des OLG Karlsruhe und damit die hälftige Verurteilung der Versicherungsmaklers aufrecht.
Der Versicherungsmakler war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Von einem Versicherungsmakler könne nämlich aufgrund seiner besonderen Sachkunde gegenüber dem Versicherungsnehmer, der mit den Versicherungsbedingungen und den Formalitäten der Schadensabwicklung wenig vertraut sei, ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invalidität erwartet werden. Zudem ergäbe sich eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig dann, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar sei, dass Ansprüche gegen den Versicherer ernsthaft in Betracht kommen.
Einer Belehrungspflicht stünden weder die Vorschriften oder Wertungen des Rechtsberatungsgesetzes noch der Umstand entgegen, dass die Regelung der Ausschlussfrist weder unklar noch unverständlich sind und der Versicherungsnehmer selbst über die Ausschlussfrist hätte informieren können. Der Versicherungsmakler könne nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, nach welcher der Versicherer vom Versicherungsnehmer die Erfüllung von Obliegenheiten erwarten darf, zu denen auch zählt, dass der Versicherungsnehmer sich über etwaige Ausschlussfristen zu informieren hat. Denn der Versicherungsmakler übernimmt es seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer gegenüber, diesen bei der Schadensabwicklung zu unterstützen und dessen Interessen gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen.
Auch erblickte der BGH darin, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler erst im Mai 2005 über die Rückfrage des Unfallversicherers vom 27.08.2002 informiert hatte, kein überwiegendes Mitverschulden des Versicherungsnehmers, welches zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches führe.