BGH: Haftung einer Vertriebskoordinatorin und Treuhänderin

2019-03-19T10:23:29+00:0026. Januar 2009|

Der Bundesgerichtshof hat eine Haftung eines mit dem Eigenkapitalvertrieb befassten Unternehmens abgelehnt, welches zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage des Anlegers per Lastschrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu veranlassen.

Zum einen führe allein der Umstand, dass das Unternehmen derart tätig ist und von der Fondsgesellschaft mit den beschriebenen Tätigkeiten betraut ist, nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich Pflicht zur Information über Unrichtigkeiten des Emissionsprospektes ergäbe, womit eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausscheide. Zum anderen komme eine Haftung des Unternehmens aus der Verletzung eines Auskunftsvertrages nicht in Betracht, weil es nicht in die Vermittlung des Anlegers eingeschaltet war. Ebenfalls verneint wurde eine deliktische Haftung aus §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB. Eine Prospekthaftung im engeren Sinne scheiterte an der Verjährung.

BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 74/08

BGH Beschluss 26.01.2009, III ZR 74-08