Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut bestätigt, dass freie Anlageberater nicht ungefragt über ihre Vergütung aufklären müssen.
Die Karlsruher Richter gaben der Revision einer Anlageberatungsgesellschaft statt, die ein Anleger wegen fehlender Aufklärung über die Provision auf Schadensersatz aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Anspruch genommen hatte (Urteil vom 19. Januar 2012, Az. III ZR 48/11).
„Mit der Entscheidung stellt der BGH ein weiteres Mal klar, dass die Kick-back-Rechtsprechung nicht für freie Anlageberater gilt“, so Dr. Udo Brinkmöller von BMS Rechtsanwälte als Anwalt der beklagten Berater.
BGH-Urteil bestätigt: Freie Anlageberater müssen nicht über Provisionen aufklären