Der Bundesgerichtshof hat am 13.12.2012 (Az. III ZR 282/11) durch Beschluss entschieden, dass geschädigte Anleger internationale Ratingagenturen in Deutschland verklagen können.
Die internationale Ratingagentur Standard & Poor’s hatte die Bank Lehman Brothers relativ lange positiv eingeschätzt. Hierauf hatte sich der Kläger verlassen und Zertifikate der Bank erworben. Nachdem diese seit der Insolvenz im September 2008 wertlos sind, verlangt der Kläger von der Ratingagentur € 30.000,00 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Schadenersatz.
In den Vorinstanzen war streitig, ob deutsche Gerichte für diese Klage überhaupt zuständig sind. Das Landgericht (Urteil vom 20.04.2011, Az. 2/13 O 111/10) und Oberlandesgericht (Urteil vom 28.11.2011, Az. 21 U 23/11) beantworten die Frage unterschiedlich.
Die Richter des BGH haben die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 23 ZPO im Ergebnis bejaht. Bei dem in diesem Kontext maßgeblichen „Inlandsbezug“ genüge es, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die als Auffangtatbestand für Inländer, die gegen Ausländer mit im Inland gelegenen Vermögen klagen wollten, geschaffen wurde. Dementsprechend sei die Vorschrift weit auszulegen, wie bereits ältere Urteile festgestellt haben. Dies bestätigte der BGH nun ausdrücklich, verwies die Sache aber wegen formaler Fehler zur erneuten Entscheidung und Feststellung an das Oberlandesgericht zurück.