BGH bestätigt Rechte der freien Anlageberater

2019-03-12T12:51:44+00:005. Mai 2011|

Mit Urteil vom 05.05.2011, Az. III ZR 84/10 hat der BGH die Rechte der freien Anlageberater erneut gestärkt und an seiner Rechtsprechung festgehalten.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, verlangte die Klägerin nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie über die Höhe der Provisionen aufzuklären, die dem Beklagten im Fall einer erfolgreichen Empfehlung zugeflossen wären. Das Gericht hat auf die Revision des Beklagten die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hatte zuvor entschieden, dass den Beklagten als Anlageberater die Pflicht treffe, unaufgefordert über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufzuklären. Insoweit gelte nichts anderes als für die entsprechende Aufklärungspflicht einer Bank gegenüber ihrem Kunden.

Diesen Ausführungen hat der III. Senat beim BGH erneut eine Absage erteilt. Zunächst geht das Revisionsgericht davon aus, zwischen den Parteien sei kein Anlageberatungsvertrag sondern ein Vermittlungsvertrag zu Stande gekommen. Der BGH betont, dass selbst bei einem Anlageberatungsvertrag der Beklagte über die Höhe der Provisionen nicht ungefragt hätte aufklären müssen. Insoweit verwies er auf die Entscheidung vom 03. März 2011 (Az. III ZR 170/10), nachdem wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater besteht, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Vorliegend erhielt der bankmäßig nicht gebundene Beklagte von der Klägerin weder ein Entgelt noch eine Provision. In den Unterlagen waren ein Agio sowie eine „Abwicklungsgebühr“ offen ausgewiesen. Auch die Klägerin ging nach eigenem Vortrag davon aus, der Beklagte werde von der Vertriebsseite eine Provision erhalten. Bei dieser Lage war der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin unaufgefordert über die genaue Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufzuklären.

Das Oberlandesgericht Hamburg muss nun über weitere behauptete Aufklärungsmängel endgültig entscheiden.