Der Bundesgerichtshof hält mit Urteil vom 06.12.2012 (Az.: III ZR 307/11) an Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung durch selbständige Unternehmen der Finanzgruppe einer Sparkasse fest.
Leitsätze:
a) Es wird daran festgehalten, dass ein selbständiges Unternehmen der „Finanzgruppe“ einer Sparkasse, das als 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provisionen aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juli 2012 – III ZR 308/11, NJW 2012, 2952).
b) Zur Pflicht eines Anlageberaters, einen Anleger über den Inhalt der mit der Fonds- oder Vertriebsgesellschaft getroffene Vertriebsvereinbarung aufzuklären.