BGH: Aufklärungspflicht von Anlageberatern

2019-03-12T13:49:40+00:005. März 2009|

Nach einer Entscheidung des BGH vom 05.03.2009 (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – Az. III ZR 302/07) muss ein Anlageberater nicht sämtliche Presseerzeugnisse auswerten, in denen Artikel über die angebotenen Anlagen erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt.

Im vorliegenden Fall wurde ein Anlageberater vom klagenden Anleger wegen der Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dem Anleger war zuvor ein Projektprospekt übergeben worden, der alle entscheidungsrelevanten Informationen verständlich im Abschnitt „Chancen & Risiken“ enthielt. Das Gericht urteilte daraufhin, dass wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung die keine zusätzlichen Sachinformationen enthält und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Dies gilt auch, wenn die betreffende Berichterstattung eine negative Bewertung abgibt. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen.