BGH: Annahmefrist beim Bauträgervertrag

2019-03-12T11:21:15+00:0027. September 2012|

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. V ZR 52/12) entschieden, dass auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden kann (§ 147 Abs. 2 BGB). Zudem entschied er, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gab der Kläger gegenüber der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in einem noch zu sanierenden Mehrfamilienhaus ab. In dem Angebotstext – den der Bauträger verfasst hatte – band sich der Käufer für vier Monate und zwei Wochen an das Angebot. Der Bauträger nahm das Angebot nach zwei Monaten und der Käufer wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Gestützt auf die Ansicht, dass wegen verspäteter Annahme des Angebots kein Vertrag zustande gekommen sei, hat der Kläger den Rücktritt erklärt.

Der BGH entschied, dass der Kläger die Rückübertragung des Eigentums fordern kann, da kein Vertrag zustande gekommen sei. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die vom Bauträger im Vertrag verwendete Bindungsklausel eine zu lange Frist setze, da sie über die Regelung des § 147 Abs. 2 BGB hinausginge. Die Klausel sei deshalb als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Dadurch gelte die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB, wonach ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in dem der Eingang der Antwort normalerweise zu erwarten ist. Nach Ansicht des BGH sei der Eingang normalerweise innerhalb von vier Wochen zu erwarten. Damit habe der Bauträger das Angebot zu spät angenommen und der Vertrag könne rückabgewickelt werden. Die Richter entschieden weiter, dass ein Käufer in einem Bauträgervertrag auch über den Zeitraum des § 147 Abs. 2 BGB an sein Angebot gebunden sein kann. Dies setzt dann jedoch ein schutzwürdiges Interesse voraus. Der BGH hat hier jedoch eine Höchstfrist von drei Monaten bestimmt. Denn ohne diese zeitliche Begrenzung der Frist sei der notwendige Ausgleich der beiderseitigen Interessen nicht möglich. Hält der Bauträger diese Frist für nicht ausreichend, darf er nicht den Weg der Sukzessivbeurkundung von Angebot und Annahme gehen. Vielmehr muss er sich für einen einaktigen Vertragsschluss entscheiden und versuchen, seine Interessen zum Beispiel durch die Vereinbarung einer Rücktrittsklausel zu wahren.