Mit Urteil vom 19.04.2011, Az. XI ZR 256/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abtretungsverträge auch dann nicht nach § 134 BGB nichtig sind, wenn es sich beim Abschluss solcher Verträge um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG handelt und die Beklagte daher einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedurft hätte.
Die Klägerin hatte 2003 mit der T-AG mehrere Darlehensverträge abgeschlossen. Als Sicherheit dienten sowohl eine Lebensversicherung als auch eine Grundschuld. 2006 übertrug die T-AG sowohl die Darlehen als auch die Sicherheiten auf die G-GmbH, diese wiederum auf die Y-Limited. Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der gezahlten Zinsen. Sie ist der Ansicht, die Abtretung der Darlehensforderung und der Sicherheiten sei unwirksam, da weder die G-GmbH noch die beklagte Y-Ltd. Banken seien. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Klägerin nicht. Ihr stand kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Zinsen zu, da die Beklagte berechtigte Inhaberin der Forderung war. Die Abtretungsverträge sind nicht nach § 134 BGB nichtig. Ob es sich bei der Ausgliederung der Darlehensverträge auf die G-GmbH bzw. dem Verkauf und die Abtretung der Darlehensverträge auf die Y-Ltd. um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG handelt, bedarf nach Ansicht des BGH keiner Entscheidung. Danach würde selbst ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG die Wirksamkeit der Abtretungsverträge nicht berühren. Nach ständiger Rspr. des BGH führt das Erlaubniserfordernis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge.
Für die Ausgliederung bzw. Abtretung von Darlehensforderungen könne nichts Anderes gelten. Wenn das Fehlen der nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderlichen Erlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lasse, könne dies in Bezug auf Ausgliederungen oder Abtretungsverträgen nicht anders sein. Hierdurch würden die Vertragsbedingungen nicht geändert. Überdies bleibe der Schuldner über die §§ 404 ff. BGB ausreichend geschützt. Eine Unwirksamkeit aus anderen Gründen ist nach Ansicht des BGH nicht ersichtlich.