BFH: Erstattungszinsen sind nicht zu versteuern

2019-03-12T13:15:32+00:0015. Juni 2010|

Der BFH entschied am 15.06.2010 (Az: VIII R 33/07), dass vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen gem. § 233a AO (Erstattungszinsen) nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar ist. Der BFH hat damit eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen, was auch vom Fiskus gebeutelte Medienfonds-Anleger erfreuen dürfte.

Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden im Rahmen des § 233a AO verzinst. Erstattungszinsen stellen nach Rechtsprechung des BFH Zinsen auf eine Kapitalforderung und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Nr. 7 EStG dar. Dabei erfolgt die Behandlung des Vorgangs so, als ob der Steuerpflichtige dem Fiskus ein verzinsliches Darlehen in Höhe des Erstattungsbetrages gewährt hätte.

Während bis einschließlich 1998 Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, entfiel diese Regelung ab dem 1.01.1999 ersatzlos. Dieses Ungleichgewicht in der Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen hält die Rechtsprechung für geklärt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Allerdings entschied der BFH nun in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung, dass Erstattungszinsen steuerlich unbeachtlich sind, soweit die zugrunde liegende Steuer dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 3 EStG unterliegt. Bislang wurde die Bedeutung des § 12 Nr. 3 EStG für die Behandlung von Erstattungszinsen stets verneint.

Durch § 12 Nr. 3 EStG werden bestimmte Steuern (u.a. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern) dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet. Zwar entfaltet die Vorschrift unmittelbare Geltung nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben. Nach Ansicht des BFH strahle die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Norm bestimmte Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise, auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließe. Gleiches gelte auch für die Erstattungszinsen nach § 233a AO, weil diess als steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der Hauptforderung teilen und somit ebenfalls dem nichtsteuerbaren Bereich des § 12 Nr. 3 zugewiesen werden.

Da nach dieser Entscheidung Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, soweit die zugrunde liegende Steuer gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar ist, einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden, ist insoweit nun eine sachliche Gleichbehandlung gewährleistet.

Zwar hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Abzug von Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgelehnt wird. Auch hält der BFH an dem Grundsatz fest, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 der Besteuerung unterliegen können. Nach der Rechtsprechungsänderung sind aber gesetzliche Zinsen nach § 233a AO, die im Verhältnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem für Einkommensteuernachzahlungen oder –erstattungen entstehen, insgesamt dem nicht steuerbaren Bereich des § 12 Nr. 3 EStG zugeordnet. Damit unterliegen Erstattungszinsen auf Einkommensteuern nicht mehr der Besteuerung.

Bei den Erstattungszinsen auf andere (in § 12 Nr. 3 EStG nicht genannte) Steuerarten, wie z.B. Umsatzsteuer oder Erbschaftsteuer, bleibt es jedoch dabei, dass diese zu versteuern sind. Von der Rechtsprechungsänderung betroffen sind Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 1999. Noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide sollten deshalb daraufhin überprüft werden, ob Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst wurden. Wurden gegen den entsprechenden Steuerbescheid bereits wegen anderer Rechtsfragen Rechtsmittel eingelegt, sollten diese ggfs. entsprechend erweitert werden.

Zukünftig sind Erstattungszinsen nach § 233a AO unter Verweis auf das BFH-Urteil nicht mehr als Einnahmen aus Kapitalvermögen in die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aufzunehmen.