BFH, BMF: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer

2019-05-03T11:54:37+00:0021. Juni 2005|

Rückstellung für Provisionsfortzahlung an Handelsvertreter in bestimmten Fällen zulässig.

Für Provisionsfortzahlungen an ausgeschiedene Handelsvertreter hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 24.1.2001, I R 39/00, BStBl 2005 II, S. 465, LEXinform Nr. 0572232) eine Rückstellungsbildung in der Bilanz zugelassen unter der Auflage, dass die Zahlungen keinen Ausgleichsanspruch abgelten und nicht für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots gezahlt werden. Die Finanzverwaltung (BMF, Schr. v. 21.6.2005, IV B 2 S 2137 19/05, BB 2005, S. 1624, LEXinform Nr. 0579296) will dem Urteil grundsätzlich folgen. Es soll jedoch über den entschiedenen Fall hinaus nicht angewendet werden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung rechtlich nicht entstanden ist oder nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen wird. In diesen Fällen ist zunächst die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verpflichtung zu prüfen.