Ausweisung von Vertragskosten in Euro

2019-03-12T10:55:46+00:0028. Mai 2014|

Am 28.05.2014 entschied der IV. Senat des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 361/12), dass Anbieter von Altersvorsorgeprodukten, die Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen haben.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag folgender – verkürzter – Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Verbraucherverband, verklagte einen Anbieter von zertifizierten Basisrentenplänen auf Unterlassen. Hintergrund war der, dass die Beklagte die Vertragskosten durch eine prozentuale Kostenkalkulation ermittelte; die Höhe der einzustellenden Bezugsgrößen verändert sich dabei fortlaufend.

Laut dem BGH verstößt die schlichte Prozentangabe gegen die Verbraucherschutzgesetzgebung. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. ist die Beklagte grundsätzlich gehalten, Vertragskosten in Euro auszuweisen. Bei objektiver Unmöglichkeit eines solchen Ausweises, genügt die Mitteilung der Berechnungsmethode dem gesetzgeberischen Informationsanliegen. Der Versicherer muss dem Versicherten also die Berechnung unter Angabe von Euro-Beträgen beispielhaft erläutern. Möglich und geboten ist dies aber nur, wenn zum Zeitpunkt der Informationserteilung sowohl Prozentsätze als auch Bezugsgrößen schon feststünden.