Anlegerschutzgesetz II

2019-05-03T12:26:50+00:0017. Februar 2011|

Die Bundesregierung verfolgt ihr Ziel, ein „konsistentes Finanzdienstleistungsrecht“ zu schaffen fort und hat am 16.02.2010 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vorgelegt.

Besonders hervorzuheben sind folgende Vorhaben:

– Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung und -beratung soll der Anlegerschutz durch die Einführung eines Sachkundenachweises und einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer entsprechenden Kapitalausstattung als neue Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung gestärkt werden.

– Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler und -berater übertragen werden.

– Darüber hinaus wird die Bundesregierung zeitnah die Möglichkeiten der umfassenden Regelung des Honorarberaters prüfen und so bald wie möglich gesetzlich umsetzen.

– Banken und Sparkassen sollen zukünftig auch in Bezug auf Vermögensanlagen aus dem bisherigen Graumarktbereich die aus dem WpHG folgenden Pflichten anwenden müssen. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen.

– Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren.

– Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.

– Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Prospekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.